Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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802 Anhang XVI/1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8 37—41. 
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Satzung die erforderliche Minderheit der Mitglieder des obersten 
Organs zu bestimmen; 
2. die bezeichneten Vorschriften bleiben insoweit außer Anwen- 
dung, als sie eine Hinterlegung von Aktien oder die Angabe des 
Betrags der vertretenen Aktien vorschreiben; 
3. die Aufsichtsbehörde kann bei der Erlaubniß zum Geschäfts- 
betriebe gestatten, daß die Kosten der Errichtung und die im 
ersten Geschäftsjahr entstehenden Kosten der Einrichtung, so- 
weit sie weder die Hälfte des gesammten Gründungsfonds no 
den baar eingezahlten Theil übersteigen, auf mehrere, höchstens 
jedoch auf die ersten fünf Geschäftsjahre vertheilt werden und 
der jedesmal verbleibende Rest als Aktivum in die Bilanz ein- 
gestellt wird. . 
Die Satzung hat die Form, und soweit nicht nach Abs. 1 die 
§§ 254, 255 des Handelsgesetzbuchs zur entsprechenden Anwendung 
gelangen, auch die Voraussetzungen und die Frist für die Berufung 
des obersten Organs zu bestimmen. 
§ 37. Die Satzung hat die Bildung einer Rücklage, die zur 
Deckung eines aus dem Geschäftsbetriebe sich ergebenden außergé“ 
wöhnlichen Verlustes zu dienen hat (Reservefonds), insbesondere 
die Beträge zu bestimmen, welche hierzu jährlich zurückzulegen sind, 
und den Mindestbetrag, bis zu dessen Erreichung die Zurücklegung 
zu erfolgen hat. 
Aus den Gründen, aus denen von der Bildung eines Grün- 
dungsfonds Abstand genommen werden darf (8 23), kann die 
Aufsichtsbehörde auch gestatten, von der Bildung eines Reserve“ 
fonds abzusehen. 
§ 38. Ein nach der Bilanz sich ergebender Ueberschuß kommt, 
soweit er nicht nach der Satzung dem Reserbefonds oder anderen 
Rücklagen zuzuführen oder zur Vertheilung von Tantiemen zu 
verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, 
zur Vertheilung unter die in der Satzung bestimmten Mitglieder. 
Die Satzung hat über den Maßstab der Vertheilung sowie 
darüber zu bestimmen, ob die Vertheilung nur unter die am Schlusse 
des Geschäftsjahres vorhandenen oder auch unter ausgeschiedene Mit- 
glieder erfolgen soll. 
Die Vertheilung darf erst erfolgen, nachdem die Kosten der 
Errichtung und ersten Einrichtung (8 36 Abs. 1 Nr. 3) getilgt sind. 
§ 39. Die Satzung kann nur durch Beschluß des obersten 
Organs geändert werden. 
Die Vornahme von Aenderungen, die nur die Fassung betreffen,
	        
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