Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 12. Mai 1901. 803 
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kann durch Beschluß des obersten Organs dem Aufsichtsrath über— 
tragen werden. 
Der Aufsichtsrath kann durch Beschluß des obersten Organs 
ermächtigt werden, den Aenderungsbeschluß für den Fall, daß die 
ufsichtsbehörde vor der Genehmigung die Vornahme von Aende— 
rungen verlangt, diesen Aenderungen zu unterziehen. 
Der Beschluß des obersten Organs bedarf, wenn durch ihn ein 
Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer eingeführt werden soll, 
einer Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen; die 
atzung kaun noch andere Erfordernisse aufstellen. Zu sonstigen 
Beschlüssen der im Abs. 1 bis 3 bezeichneten Art bedarf es einer 
olchen Mehrheit nur dann, wenn die Satzung nicht andere Erforder— 
nisse aufstellt. 
ß 8 40. Die Aenderung der Satzung ist zur Eintragung in das 
dandelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist die Genehmigungs- 
irkunde beizufügen. 
D Bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Aenderung die 
der §8 32 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei 
n Gericht eingereichten Urkunden über die Aenderung. Die öffent— 
ache Bekanntmachung findet in Betreff aller Bestimmungen statt, 
gihwelhe sich die im § 33 vorgeschriebenen Veröffentlichungen be- 
in drde Aenderung hat keine Wirkung, bevor sie bei dem Gericht, 
i essen Bezirke der Verein seinen Sitz hat, in das Handelsregister 
sgetragen worden ist. 
Ae 41. Die Vorschriften des 8 39 Abs. 1 bis 3 finden auf 
* erungen der nach 89 festgesetzten allgemeinen Versicherungs— 
ingungen entsprechende Anwendung. 
des Der Aufsichtsrath kann durch die Satzung oder durch Beschluß 
al obersten Organs ermächtigt werden, dringliche Aenderungen der 
t semeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Auf- 
ö0. behörde vorläufig vorzunehmen. Diese Aenderungen sind dem 
. sten Organe bei seinem nächsten Zusammentritte vorzulegen. 
sind außer Kraft zu setzen, wenn das oberste Organ dies verlangt. 
siheldurch eine Aenderung der Satzung oder der allgemeinen Ver- 
ur oungsbedingungen wird ein bestehendes Versicherungsverhältniß 
stim erührt, wenn der Versicherte der Aenderung ausdrücklich zu- 
für ulßs Dies gilt nicht von der Aenderung solcher Bestimmungen, 
au elche die Satzung ausdrücklich vorsieht, daß ihre Aenderung 
* mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse ge- 
ehen kann. 
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