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804 Anhang XVI 1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8 42—51.
§ 42. Durch den Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit
wird der Verein aufgelöst.
§ 43. Die Auflösung des Vereins kann nur durch das oberste
Organ beschlossen werden.
Zu dem Beschlusse bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen
der abgegebenen Stimmen, sofern nicht die Satzung andere Erforder-
nisse aufstellt. Mitglieder des obersten Organs, welche gegen die
Auflösung gestimmt haben, sind berechtigt, gegen den Auflösungs-
beschluß Widerspruch zum Protokolle zu erklären (8 74).
Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aussichtsbehörde.
Von der Genehmigung hat die Aufsichtsbehörde dem Registergerichte
Mittheilung zu machen.
Die zwischen den Mitgliedern und dem Vereine bestehenden
Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem in dem Beschlusse be-
stimmten Zeitpunkte, frühestens jedoch mit dem Ablaufe von vier
Wochen, mit der Wirkung, daß die bis zu diesem Zeitpunkt ent-
standenen Versicherungsansprüche geltend gemacht, im Uebrigen aber
nur die für künftige Versicherungsperioden vorausbezahlten Beiträge,
abzüglich der hierfür aufgewandten Kosten, zurückgefordert werden
können.
Auf die Versicherungsverhältnisse aus der Lebensversicherung
finden die Vorschriften des Abs. 4 keine Anwendung. Diese Ver-
sicherungsverhältnisse bleiben unberührt, soweit die Satzung nicht
ein Anderes bestimmt.
8 44. Die Vorschriften des 8 43 Abs. 1, 2 Satz 1 finden auf
Beschlüsse, die ein Uebereinkommen der im 8 14 bezeichneten Art zum
Gegenstande haben, entsprechende Anwendung.
§ 45. Die Auflösung des Vereins ist außer dem Falle des
Konkurses durch den Vorstand zur Eintragung in das Handels-
register anzumelden. «
8 46. Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation
statt, sofern nicht über sein Vermögen der Konkurs eröffnet ist.
Bis zur Beendigung der Liquidation gilt der Verein als fort-
bestehend, soweit nicht aus den folgenden Vorschriften oder dem
Zwecke der Liquidation ein Anderes sich ergiebt; insbesondere kann
die Ausschreibung und Einziehung von Nachschüssen oder Umlagen
(8§ 24 ff.) erfolgen.
Neue Versicherungen dürfen nicht mehr übernommen, die be-
stehenden nicht erhöht oder verlängert werden. 5
§ 47. Auf die Liquidation finden die Vorschriften des § 29
Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, der 89 296 bis 299 und des § 302 des Handels-
gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Auf Antrag des Aussichts-