Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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804 Anhang XVI 1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8 42—51. 
§ 42. Durch den Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit 
wird der Verein aufgelöst. 
§ 43. Die Auflösung des Vereins kann nur durch das oberste 
Organ beschlossen werden. 
Zu dem Beschlusse bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen 
der abgegebenen Stimmen, sofern nicht die Satzung andere Erforder- 
nisse aufstellt. Mitglieder des obersten Organs, welche gegen die 
Auflösung gestimmt haben, sind berechtigt, gegen den Auflösungs- 
beschluß Widerspruch zum Protokolle zu erklären (8 74). 
Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aussichtsbehörde. 
Von der Genehmigung hat die Aufsichtsbehörde dem Registergerichte 
Mittheilung zu machen. 
Die zwischen den Mitgliedern und dem Vereine bestehenden 
Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem in dem Beschlusse be- 
stimmten Zeitpunkte, frühestens jedoch mit dem Ablaufe von vier 
Wochen, mit der Wirkung, daß die bis zu diesem Zeitpunkt ent- 
standenen Versicherungsansprüche geltend gemacht, im Uebrigen aber 
nur die für künftige Versicherungsperioden vorausbezahlten Beiträge, 
abzüglich der hierfür aufgewandten Kosten, zurückgefordert werden 
können. 
Auf die Versicherungsverhältnisse aus der Lebensversicherung 
finden die Vorschriften des Abs. 4 keine Anwendung. Diese Ver- 
sicherungsverhältnisse bleiben unberührt, soweit die Satzung nicht 
ein Anderes bestimmt. 
8 44. Die Vorschriften des 8 43 Abs. 1, 2 Satz 1 finden auf 
Beschlüsse, die ein Uebereinkommen der im 8 14 bezeichneten Art zum 
Gegenstande haben, entsprechende Anwendung. 
§ 45. Die Auflösung des Vereins ist außer dem Falle des 
Konkurses durch den Vorstand zur Eintragung in das Handels- 
register anzumelden. « 
8 46. Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation 
statt, sofern nicht über sein Vermögen der Konkurs eröffnet ist. 
Bis zur Beendigung der Liquidation gilt der Verein als fort- 
bestehend, soweit nicht aus den folgenden Vorschriften oder dem 
Zwecke der Liquidation ein Anderes sich ergiebt; insbesondere kann 
die Ausschreibung und Einziehung von Nachschüssen oder Umlagen 
(8§ 24 ff.) erfolgen. 
Neue Versicherungen dürfen nicht mehr übernommen, die be- 
stehenden nicht erhöht oder verlängert werden. 5 
§ 47. Auf die Liquidation finden die Vorschriften des § 29 
Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, der 89 296 bis 299 und des § 302 des Handels- 
gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Auf Antrag des Aussichts- 
 
	        
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