Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 12. Mai 1901. 809 
§. — 
Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrath bestellt werden, so 
finden die Vorschriften des § 36 Abs. 2, 3, der §8§ 37 bis 40 und des 
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Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirthschaft- 
n Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, 
enn er einen solchen Zweck verfolgt. 
Einem Vereine, der nach der Satzung einen politischen, sozialpolitischen 
oder religiösen Zweck nicht hat, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, 
enn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt. 
§ 44. Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den 
Fällen des § 43 nach den für streitige Verwaltungssachen geltenden Vor- 
cchriften der Landesgesetze. Wo ein Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, 
finden die Vorschriften der § 20, 21 der Gewerbeordnung I. S. O00r 
nwendung; die Entscheidung erfolgt in erster Instanz durch die höhere Ver- 
waltungsbehörde, in deren Bezirke der Verein seinen Sitz hat. 
2 Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrath, so erfolgt 
e Entziehung durch Beschluß des Bundesraths. 
45. Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechts- 
fähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen. 
d Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die Anfallberechtigten 
uutth Beschluß der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans 
estimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirthschaftlichen 
norcchäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine 
olche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen. 
ms Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Ver- 
ögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner 
itglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der 
dcchtsfähigreit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Theilen, anderenfalls an 
en Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hatte. 
# § 46. Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vor- 
cristen über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft ent- 
* Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen thunlichst in einer den 
cken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden. 
§ 47. Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß eine 
idation stattfinden. 
kön 8§ 48. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren 
i nen auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für 
Bestellung des Vorstandes geltenden Vorschriften maßgebend. 
si Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit 
nI nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein Anderes ergiebt. 
einßiind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse Ueber- 
immung aller erforderlich, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist. 
Fors 49. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die 
!| erungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläu- 
- r zu befriedigen und den Ueberschuß den Anfallberechtigten auszuantworten. 
r Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Ge- 
liche 
Liqu
	        
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