Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 12. Mai 1901. 811 
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rung eingetragener Forderungen, oder wenn es sich um den Erwerb 
von Grundstücken handelt, die für die Zwecke des Geschäftsbetriebs 
bestimmt sind. 
In den Fällen des Abs. 1, auch soweit die Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde nicht erforderlich ist, bedarf es der landesgesetzlich 
vorgeschriebenen staatlichen Genehmigung (Artikel 86 des Einfüh— 
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) nicht. 
8§855. Die Bücher einer Versicherungsunternehmung sind jähr— 
lich abzuschließen; auf Grund der Bücher ist für das verflossene Ge— 
schäftsjahr ein Rechnungsabschluß und ein die Verhältnisse sowie 
le Entwickelung des Unternehmens darstellender Jahresbericht an- 
zufertigen und der Aussichtsbehörde einzureichen. 
Soweit nicht in diesem Gesetz oder in sonstigen Reichsgesetzen 
oder durch den Bundesrath Vorschriften über die Buchführung und 
kechnungslegung der Versicherungsunternehmungen getroffen sind, 
onnen nähere Vorschriften über die Fristen sowie die Art und 
orm des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts von der 
Aufsichtsbehörde erlassen werden. 
Versicherungsaktiengesellschaften und Versicherungsvereine auf 
Gegenseitigkeit sind verpflichtet, innerhalb des auf das Berichtsjahr 
folgenden Geschäftsjahres jedem Versicherten auf Verlangen ein 
tkemplar des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts mitzu- 
eilen. Im übrigen kann die Aufsichtsbehörde darüber Bestimmung 
treffen, inwieweit und auf welche Weise alljährlich der Rechnungs- 
abschluß und der Jahresbericht den Versicherten zugänglich zu 
machen oder zu veröffentlichen sind. 
Vor Erlassung von Vorschriften der in den Abs. 2, 3 bezeichneten 
zn-. hat die aufsichtführende Reichsbehörde den Versicherungsbeirath 
hören. 
2. Besondere Vorschriften über die Prämienreserve bei der 
Lebensversicherung. 
si § 56. Die Prämienreserve für Lebensversicherungen ist hin- 
chtlih der in Kraft stehenden Versicherungsverträge für den Schluß 
mes jeden Geschäftsjahrs, unter Anwendung der nach § 11 ange- 
siahmenen Rechnungsgrundlagen, getrennt nach den einzelnen Ver- 
cherungsarten zu berechnen und zu buchen. 
bei Durch mindestens einen mit der Berechnung der Prämienreserve 
ebens-, Kranken= oder Unfallversicherungsunternehmungen 
12) beauftragten Sachverständigen ist, unbeschadet der eigenen 
r kantwortlichkeit der Vertreter des Unternehmens, unter der Bilanz 
u bestätigen, daß die eingestellte Prämienreserve gemäß Abs. 1
	        
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