Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
812 Anhang XVI I. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8 57-61. 
— 
berechnet ist. Auf kleinere Vereine im Sinne des § 53 findet diese 
Vorschrift keine Anwendung. 
§ 57. Der Vorstand des Unternehmens hat dafür Sorge öu 
tragen, daß unverzüglich die der Berechnung gemäß 8§ 56 entsprechen- 
den Beträge dem Prämienreservefonds zugeführt und vorschrifts- 
mäßig angelegt werden. Diese Zuführung darf nur insoweit unter- 
bleiben, als im Auslande zu Gunsten bestimmter Versicherungen 
besondere Sicherheit aus der Prämieneinnahme gestellt werden muß. 
Der Prämienreservefonds (Gelder, Werthpapiere, Urkunden 
u. s. w.) ist gesondert von jedem anderen Vermögen zu verwalten 
und am Sitze des Unternehmens in einer der Aufsichtsbehörde bekannt 
zu gebenden Weise aufzubewahren; die Aufsichtsbehörde kann auch 
die Genehmigung zur Aufbewahrung an einem anderen Orte des 
Inlandes ertheilen. . 
Die den Prämienreservefonds bildenden Bestände sind einzeln 
in ein Register einzutragen. Jedoch brauchen darin die Forderungen 
aus Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen Versicherung“ 
scheine des Unternehmens (Policenbeleihungen), soweit sie zu den 
Beständen des Prämienreservefonds gehören, nur in einer Gesammt' 
summe nachgewiesen zu werden. Am Schlusse eines jeden Geschäfts- 
jahres ist der Aufsichtsbehörde eine bezüglich ihrer Uebereinstimmung 
mit dem Originale gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschritt 
der im Laufe des Geschäftsjahrs bewirkten Eintragungen vorzu- 
legen. Die Abschrift ist von der Aufsichtsbehörde aufzubewahren- 
§ 58. Bei Rückversicherungen hat das rückversicherte Untet“ 
nehmen die Prämienreserve auch für die in Rückversicherung gegebenen 
Summen nach den Vorschriften der 88 56, 57 zu berechnen sowie selbß 
aufzubewahren und zu verwalten. 
§ 50. Die Anlegung der den Prämienreservefonds bilden“ 
den Bestände (§ 57) kann erfolgen: 
1. in der im § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs für die Anlegung von Mündelgeld vorgeschriebenen Weise. 
Außerdem dürfen die Bestände bis höchstens zum zehnten Theile 
des Prämienreservefonds in Werthpapieren, welche nach landes- 
gesetzlichen Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeld zuge 
lafsen sind, sowie in solchen auf den Inhaber lautenden Pfan 
briefen deutscher Hypotheken-Aktien-Banken angelegt werden, 
welche die Reichsbank in Klasse J beleiht; J 
2. gegen Verpfändung solcher Hypotheken oder Werthpapiere, in 
denen eine Anlegung nach Nr. 1 gestattet ist, bis "n 
fünfundsiebzig vom Hundert ihres Nennwerths, sofern aber de 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.