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812 Anhang XVI I. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8 57-61.
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berechnet ist. Auf kleinere Vereine im Sinne des § 53 findet diese
Vorschrift keine Anwendung.
§ 57. Der Vorstand des Unternehmens hat dafür Sorge öu
tragen, daß unverzüglich die der Berechnung gemäß 8§ 56 entsprechen-
den Beträge dem Prämienreservefonds zugeführt und vorschrifts-
mäßig angelegt werden. Diese Zuführung darf nur insoweit unter-
bleiben, als im Auslande zu Gunsten bestimmter Versicherungen
besondere Sicherheit aus der Prämieneinnahme gestellt werden muß.
Der Prämienreservefonds (Gelder, Werthpapiere, Urkunden
u. s. w.) ist gesondert von jedem anderen Vermögen zu verwalten
und am Sitze des Unternehmens in einer der Aufsichtsbehörde bekannt
zu gebenden Weise aufzubewahren; die Aufsichtsbehörde kann auch
die Genehmigung zur Aufbewahrung an einem anderen Orte des
Inlandes ertheilen. .
Die den Prämienreservefonds bildenden Bestände sind einzeln
in ein Register einzutragen. Jedoch brauchen darin die Forderungen
aus Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen Versicherung“
scheine des Unternehmens (Policenbeleihungen), soweit sie zu den
Beständen des Prämienreservefonds gehören, nur in einer Gesammt'
summe nachgewiesen zu werden. Am Schlusse eines jeden Geschäfts-
jahres ist der Aufsichtsbehörde eine bezüglich ihrer Uebereinstimmung
mit dem Originale gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschritt
der im Laufe des Geschäftsjahrs bewirkten Eintragungen vorzu-
legen. Die Abschrift ist von der Aufsichtsbehörde aufzubewahren-
§ 58. Bei Rückversicherungen hat das rückversicherte Untet“
nehmen die Prämienreserve auch für die in Rückversicherung gegebenen
Summen nach den Vorschriften der 88 56, 57 zu berechnen sowie selbß
aufzubewahren und zu verwalten.
§ 50. Die Anlegung der den Prämienreservefonds bilden“
den Bestände (§ 57) kann erfolgen:
1. in der im § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs für die Anlegung von Mündelgeld vorgeschriebenen Weise.
Außerdem dürfen die Bestände bis höchstens zum zehnten Theile
des Prämienreservefonds in Werthpapieren, welche nach landes-
gesetzlichen Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeld zuge
lafsen sind, sowie in solchen auf den Inhaber lautenden Pfan
briefen deutscher Hypotheken-Aktien-Banken angelegt werden,
welche die Reichsbank in Klasse J beleiht; J
2. gegen Verpfändung solcher Hypotheken oder Werthpapiere, in
denen eine Anlegung nach Nr. 1 gestattet ist, bis "n
fünfundsiebzig vom Hundert ihres Nennwerths, sofern aber de