Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 12. Mai 1901. 813 
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Kurswerth niedriger ist, bis zu fünfundsiebzig vom Hundert 
des Kurswerths; 
in der Weise, daß Vorauszahlungen oder Darlehen auf die 
eigenen Versicherungsscheine des Unternehmens (Policenbe- 
leihung) nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedin- 
gungen (8§ 9 Nr. 8) gewährt werden; 
4. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Schuldverschreibungen 
inländischer kommunaler Körperschaften, Schulgemeinden und 
Kirchengemeinden, wofern diese Schuldverschreibungen entweder 
von Seiten des Gläubigers kündbar sind oder einer regelmäßigen 
Tilgung unterliegen. 
Kann die Anlegung den Umständen nach nicht in einer dem 
Abs. entsprechenden Weise erfolgen, so ist eine vorübergehende 
nlegung bei der Reichsbank, bei einer Staatsbank oder bei einer 
lürch die Aufsichtsbehörde dazu für geeignet erklärten anderen in- 
aendischen Bank oder öffentlichen Sparkasse gestattet. 
§ 60. Bei der Anlegung der Bestände des Prämienreserve- 
unds nach der Vorschrift des § 59 Abs. 1 Nr. 1 darf die Sicherheit 
rirer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld ange- 
V#men werden, wenn die Beleihung die ersten drei Fünftheile des 
erthes des Grundstücks nicht übersteigt. Soweit jedoch die Zentral- 
ehörde eines Bundesstaats gemäß 8 11 Abs. 2 des Hypotheken- 
sünkgesetzes soben S. 417] die Beleihung landwirthschaftlicher Grund- 
icke big zu zwei Drittheilen des Werthes gestattet hat, darf die 
icherheit auch bei einer solchen Beleihung angenommen werden. 
Die Beleihungen dürfen der Regel nach nur zur ersten Stelle 
erfolgen. 
Beleihungen von Bauplätzen und solchen Neubauten, welche 
ch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, sowie von Grundstücken, 
Ceinen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere von Gruben, 
rüchen und Bergwerken, sind ausgeschlossen. 
da Der bei der Beleihung angenommene Werth des Grundstücks 
den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswerth 
*h übersteigen. Bei der Feststellung dieses Werthes sind nur die 
ihternden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berück- 
jenhigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirthschaft 
em Besitzer nachhaltig gewähren kann. 
über uf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben die Unternehmungen 
  
ie Werthsermittelung eine Anweisung zu erlassen, welche der 
(nehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. 
§ 61. Dem Prämienreservefonds dürfen, abgesehen von den 
Vornahme und Aenderung der Kapitalanlagen erforderlichen
	        
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