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— — Vom 12. Mai 1901. 815
Vergütung zu verlangen. Die ihm zu erstattenden Auslagen und die
ergütung fallen dem Prämienreservefonds zur Last.
8 Vor der Bestellung des Pflegers und vor der Festsetzung der
ergütung ist die Aufsichtsbehörde zu hören.
„8 63. Auf Kranken- oder Unfallversicherungen der im § 12 be-
zeichneten Art finden die Vorschriften der §8 56 bis 62 entsprechende
nwendung.
V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmungen.
1. Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden.
b 8 64. Der Aufsichtsbehörde liegt es ob, den ganzen Geschäfts—
etrieb der Versicherungsunternehmungen, insbesondere die Befolgung
er gesetzlichen Vorschriften und die Einhaltung des Geschäftsplans,
u überwachen.
Sie ist befugt, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche ge—
det sind, den Geschäftsbetrieb mit den gesetzlichen Vorschriften
dem Geschäftsplan im Einklange zu erhalten oder Mißstände zu
eitigen, durch welche die Interessen der Versicherten gefährdet werden
er der Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten in Widerspruch geräth.
die Zur Befolgung ihrer nach Abs. 2 erlassenen Anordnungen kann
ne Aufsichtsbehörde die Inhaber und Geschäftsleiter der Unter-
S#mungen durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten.
1 aiche Geldstrafen werden in derselben Weise beigetrieben wie Ge-
seindeabgaben.
run § 65. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, jederzeit die Geschäftsfüh-
zu 9 und Vermögenslage eines Unternehmens auch nach der Richtung
bePprüfen, ob die veröffentlichten Rechnungsabschlüsse und die Jahres-
inchte mit den Thatsachen und dem Inhalte der Bücher überein-
70 men und ob die vorschriftsmäßigen Reserven vorhanden und
tschriftsmäßig angelegt und verwaltet sind.
einesDie Inhaber, Geschäftsleiter, Bevollmächtigten und Agenten
sihte Unternehmens haben innerhalb ihrer Geschäftsräume der Auf-
Sch behörde auf Erfordern alle Bücher, Belege und diejenigen
betersten vorzulegen, welche für die Beurtheilung des Geschäfts-
on ebs und der Vermögenslage von Bedeutung sind, sowie jede
#r ihnen erforderte Auskunft über den Geschäftsbetrieb und die
ent mögenslage zu ertheilen. Die Vorschriften des § 64 Abs. 3 finden
sprechende Anwendung.
it lrei Versicherungsunternehmungen, die einen Aufsichtsrath, eine
die güederversammlung oder ähnliche Gesellschaftsorgane haben, ist
Sit ufsichtsbehörde befugt, Vertreter in die Versammlungen und
ungen dieser Organe zu entsenden; die Vertreter sind jederzeit