Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 12. Mai 1901. 819 
§ 73. Das Aufsichtsamt für Privatversicherung entscheidet auf 
Grund mündlicher Berathung in der Besetzung von drei Mitgliedern 
einschließlich des Vorsitzenden unter Zuziehung von zwei Mitgliedern 
es Versicherungsbeiraths, 
1, über die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe 
88 4 bis 7), 
2, über die Genehmigung einer Aenderung des Geschäftsplans 
(§ 13), sofern bei dem Aufsichtsamte Bedenken bestehen, 
3. über die Genehmigung einer Bestandsveränderung (8 14), 
4, über die Genehmigung der Auflösung eines Versicherungs- 
vereins auf Gegenseitigkeit (8 43), 
5. über die Anerkennung eines Vereins als eines kleineren (8 53), 
G. über den Erlaß einer Anordnung der im 8 64 Abs. 2 bezeich- 
neten Art, sofern damit eine Strafandrohung nach § 64 Abs. 3 
verbunden werden soll, 
7. über die Untersagung des Geschäftsbetriebs (8 67), 
8. boer die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses 
6) 
9. über den Erlaß einer Anordnung der im § 69 Abs. 1 Satz 2, 
Abs. 2 bezeichneten Art. 
Die Zuziehung der Mitglieder des Versicherungsbeiraths erfolgt 
in der Regel nach einer im voraus (§ 80) aufgestellten Reihenfolge. 
eicht der Vorsitzende des Amtes aus besonderen Gründen von der 
eihenfolge ab, so sind diese aktenkundig zu machen. 
u Die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über Ausschließung 
and Ablehnung der Gerichtspersonen finden auf alle zur Mitwir- 
ung bei der Entscheidung berufenen Personen entsprechende An— 
wendung 
Vor der Ertheilung einer ablehnenden Entscheidung in den 
Fauen der Nr. 1 bis 5 und vor der Ertheilung einer Entscheidung 
n den Fällen der Nr. 6 bis 9 sind Vertreter der betheiligten Unter- 
lehmungen zu hören und auf ihren Antrag zur mündlichen Verhand- 
ung zu laden. 
uns Die ablehnenden Entscheidungen in den Fällen der Nr. 1 bis 5 
nd die Entscheidungen in den Fällen der Nr. 6 bis 9 sind mit Grün- 
en zu versehen. 
ein In den Fällen der Nr. 1 bis 3 kann der Vorsitzende des Amtes 
zu en ablehnenden Vorbescheid ergehen lassen; gegen diesen ist bis 
eim Ablaufe von zwei Wochen nach der Zustellung der Antrag auf 
ne gemäß Abs. 1 bis 5 zu ertheilende Entscheidung statthaft. 
Sämmtliche Entscheidungen sind den Betheiligten zuzustellen. 
w rechtskräftig erfolgte Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäfts- 
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