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820 Anhang XVI11. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8 74—S1.
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betrieb und die Genehmigung einer Bestandsveränderung, sowie die
Untersagung des Geschäftsbetriebs ist vom Aufsichtsamt im Reichs—
anzeiger öffentlich bekannt zu machen.
8 74. Gegen die gemäß 8 73 Abs. 1 ertheilten Entscheidungen
steht den Betheiligten der Rekurs zu. Als Betheiligte gelten im
Falle des § 73 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Genehmigung des Auf-
lösungsbeschlusses versagt ist, nur der Vereinsvorstand, wenn der
Auflösungsbeschluß genehmigt ist, nur diejenigen Mitglieder des
obersten Organs, welche gegen den Auflösungsbeschluß Widerspruch
zum Protokoll erklärt haben. Im Falle des § 73 Abs. 1 Nr. 5
gilt als Betheiligter nur der Vereinsvorstand, gegen dessen Antrag
die Anerkennung des Vereins als eines kleineren versagt worden ist.
Ueber den Rekurs entscheidet das Aufsichtsamt für Privatver=
sicherung in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vor-
sitzenden unter Zuziehung von zwei Mitgliedern des Versicherungs-
beiraths sowie eines richterlichen Beamten und eines Mitglieds eines
höchsten Verwaltungsgerichtshofs in einem deutschen Bundesstaate.
Die richterlichen Beamten sowie die Mitglieder höchster Ver-
waltungsgerichtshöfe werden für die Dauer ihres Hauptamts auf
Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt. "
Bezüglich der Zuziehung der Mitglieder des Versicherungsbei-
raths gilt die Vorschrift des § 73 Abs. 2, bezüglich der Ausschließung
und Ablehnung der zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen
Personen die Vorschrift des §8 73 Abs. 3.
§ 75. Der Rekurs ist innerhalb eines Monats nach der Zu-
stellung der Entscheidung bei dem Aufsichtsamte für Privatversiche-
rung schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Rekurs gegen
die nach § 67 Abs. 2 oder nach § 69 Abs. 1 Satz 2 von der Auf-
sichtsbehörde getroffenen Anordnungen sowie gegen die Entschei-
dung auf Stellung des Konkursantrags hat keine aufschiebende Wir-
kung. Von der Aufhebung der Entscheidung auf Stellung des Kon-
kursantrags hat das Aufsichtsamt für Privatversicherung dem
Konkursgerichte Mittheilung zu machen. Das Konkursgericht hat
das Verfahren einzustellen.
An der Entscheidung über den Rekurs dürfen außer dem Vor-
sitzenden des Amtes Personen, die bei der angefochtenen Entschei-
dung mitgewirkt haben, nicht Theil nehmen. "
Der Vorsitzende des Amtes ernennt einen ersten und einen
zweiten Berichterstatter; ein Berichterstatter muß aus den richterlichen
Beamten oder aus den Mitgliedern höchster Verwaltungsgerichts-
höfe ernannt werden.
Die Entscheidung erfolgt nach Ladung der Betheiligten auf