Kaufleute. Handelsregister. 37
§ 9. I12 Abs. 1.] Die Einsicht des Handelsregisters sowie der
zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke ist Jedem gestattet.
richtigung und Vervollständigung des Handelsregisters zu unterstützen; sie
sind berechtigt, Anträge zu diesem Zwecke bei den Registergerichten zu stellen
und gegen Verfügungen, durch die über solche Anträge entschieden wird, das
Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben.
Die näheren Bestimmungen werden von den Landesregierungen getroffen.
„ 127. Das Registergericht kann, wenn eine von ihm zu erlassende Ver-
sügung von der Beurtheilung eines streitigen Rechtsverhältnisses abhängig ist,
die Verfügung aussetzen, bis über das Verhältniß im Wege des Rechtsstreites
entschieden ist. Es kann, wenn der Rechtsstreit nicht anhängig ist, einem der
Betheiligten eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen.
128. Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie
die zur Aufbewahrung bei dem Gerichte bestimmten Zeichnungen von Unter-
hristen können zum Protokolle des Gerichtsschreibers des Registergerichts
rsolgen.
129. Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem
Notar bekundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des
zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. Die Vorschriften
des 8 124 finden entsprechende Anwendung.
130. Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben
und mit der Unterschrift des zuständigen Beamten versehen werden.
Jede Eintragung soll demjenigen, welcher sie beantragt hat, bekannt ge-
macht werden. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.
131. Die Eintragung einer Zweigniederlassung ist von Amtswegen dem
Registergerichte der Hauptniederlassung mitzutheilen und in dessen Register zu
vermerken. Das Gleiche gilt, wenn die Zweigniederlassung aufgehoben wird.
132. Sobald das Registergericht von einem sein Einschreiten nach den
88 14, 319 und dem § 325 Nr. 9 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigenden Sach-
berhalte glaubhafte Kenntniß erhält, hat es dem Betheiligten unter Androhung
einer Ordnungsstrafe
33. Soll in den gesetzlich zugelassenen Fällen Jemand durch Ord-
nungsstrafen zur Befolgung einer gerichtlichen Anordnung angehalten
werden, so muß der Festsetzung der Strafe eine Androhung voraus-
gehen. Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark
nicht übersteigen.
aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung
nachzukommen oder die Unterlassung mittelst Einspruchs gegen die Verfügung
u rechtfertigen.
Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist unzulässig.
133. Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Ver-
bflichtung genügt noch Einspruch erhoben, so ist die angedrohte Strafe festzu-
etzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung einer erneuten
rdnungsstrafe zu wiederholen.
tn In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung genügt
oder Einspruch erhoben wird.