Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Kaufleute. Handelsregister. 37 
§ 9. I12 Abs. 1.] Die Einsicht des Handelsregisters sowie der 
zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke ist Jedem gestattet. 
  
  
  
  
  
  
richtigung und Vervollständigung des Handelsregisters zu unterstützen; sie 
sind berechtigt, Anträge zu diesem Zwecke bei den Registergerichten zu stellen 
und gegen Verfügungen, durch die über solche Anträge entschieden wird, das 
Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben. 
Die näheren Bestimmungen werden von den Landesregierungen getroffen. 
„ 127. Das Registergericht kann, wenn eine von ihm zu erlassende Ver- 
sügung von der Beurtheilung eines streitigen Rechtsverhältnisses abhängig ist, 
die Verfügung aussetzen, bis über das Verhältniß im Wege des Rechtsstreites 
entschieden ist. Es kann, wenn der Rechtsstreit nicht anhängig ist, einem der 
Betheiligten eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen. 
128. Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie 
die zur Aufbewahrung bei dem Gerichte bestimmten Zeichnungen von Unter- 
hristen können zum Protokolle des Gerichtsschreibers des Registergerichts 
rsolgen. 
129. Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem 
Notar bekundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des 
zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. Die Vorschriften 
des 8 124 finden entsprechende Anwendung. 
130. Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben 
und mit der Unterschrift des zuständigen Beamten versehen werden. 
Jede Eintragung soll demjenigen, welcher sie beantragt hat, bekannt ge- 
macht werden. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. 
131. Die Eintragung einer Zweigniederlassung ist von Amtswegen dem 
Registergerichte der Hauptniederlassung mitzutheilen und in dessen Register zu 
vermerken. Das Gleiche gilt, wenn die Zweigniederlassung aufgehoben wird. 
132. Sobald das Registergericht von einem sein Einschreiten nach den 
88 14, 319 und dem § 325 Nr. 9 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigenden Sach- 
berhalte glaubhafte Kenntniß erhält, hat es dem Betheiligten unter Androhung 
einer Ordnungsstrafe 
33. Soll in den gesetzlich zugelassenen Fällen Jemand durch Ord- 
nungsstrafen zur Befolgung einer gerichtlichen Anordnung angehalten 
werden, so muß der Festsetzung der Strafe eine Androhung voraus- 
gehen. Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark 
nicht übersteigen. 
aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung 
nachzukommen oder die Unterlassung mittelst Einspruchs gegen die Verfügung 
u rechtfertigen. 
Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist unzulässig. 
133. Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Ver- 
bflichtung genügt noch Einspruch erhoben, so ist die angedrohte Strafe festzu- 
etzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung einer erneuten 
rdnungsstrafe zu wiederholen. 
tn In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung genügt 
oder Einspruch erhoben wird.
	        
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