Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Vom 12. Mai 1901. 823 
VI. Ausländische Versicherungsunternehmungen. 
§ 85. Ausländische Versicherungsunternehmungen, die im In- 
lande durch Vertreter, Bevollmächtigte, Agenten oder sonstige Ver- 
mittler das Versicherungsgeschäft betreiben wollen, bedürfen hierzu 
der Erlaubniß. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf sie, soweit sich nicht 
aus den §§ 86 bis 91 ein Anderes ergiebt, entsprechende Anwendung. 
§ 86. Zur Entscheidung über den Antrag auf Ertheilung der 
Erlaubniß ist ausschließlich der Reichskanzler zuständig. 
Die Erlaubniß darf nur dann ertheilt werden, wenn 
1. das Aufsichtsamt für Privatversicherung nach Anhörung 
des Versicherungsbeiraths sich gutachtlich dahin äußert, daß 
keiner der im §7 bezeichneten Gründe zur Versagung der 
Erlaubniß vorliegt, 
2. die Versicherungsunternehmung den Nachweis führt, daß 
sie am Sitze des Unternehmens unter ihrem Namen Rechte 
erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen 
und verklagt werden kann, 
3. die Unternehmung sich verpflichtet, innerhalb des Reichs- 
gebiets eine Niederlassung zu unterhalten und für das In- 
land einen Hauptbevollmächtigten zu bestellen, der inner- 
halb des Reichsgebiets seinen Wohnsitz hat. Der Haupt- 
bevollmächtigte gilt als ermächtigt, die Unternehmung zu 
vertreten, insbesondere die Versicherungsverträge mit Ver- 
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und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem 
Umfange zu erheben. 
2. Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so ertheilt sie ihre Ent- 
scheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung 
der Parteien, auch in dem Falle, wenn zwar Einwendungen nicht an- 
gebracht sind, die Behörde aber nicht ohne weiteres die Genehmigung 
ertheilen will, und der Antragsteller innerhalb vierzehn Tagen nach 
Empfang des, die Genehmigung versagenden oder nur unter Be- 
dingungen ertheilenden Bescheides der Behörde auf mündliche Verhand- 
lung anträgt. 
3. Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so ertheilt sie stets 
ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und 
Anhörung der Parteien. 
4. Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller), sowie diejenigen 
Personen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben. 
5. Die Oeffentlichkeit der Sitzungen kann unter entsprechender Anwendung 
der 88 173 bis 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen oder 
beschränkt werden.
	        
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