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826 Anhang XVI 1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. §99—105.,
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lichen Angaben (88 4 bis 12) zu machen. Die Vorschriften des
8 64 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 99. Bei bereits zugelassenen Unternehmungen finden die
Vorschriften der §§ 56 bis 63 auf die Prämienreserve derjenigen
Lebensversicherungen, sowie derjenigen Kranken= oder Unfallver-
sicherungen der im § 12 bezeichneten Art Anwendung, welche nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden.
Die Prämienreserve für die früher abgeschlossenen Versicherun-
gen ist, dem rechnungsmäßigen Soll entsprechend, binnen drei Jahren
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem übrigen Vermögen
einer Unternehmung auszusondern, dem nach Abs. 1 gebildeten
Prämienreservefonds zuzuführen und gemäß § 57, 8 61 Abs.
aufzubewahren, zu buchen und zu verwalten. Ausnahmsweise kann
für eine bestimmte Versicherungsunternehmung die bezeichnete Fmi
durch den Reichskanzler auf Antrag der Landesregierung desjenigen
Bundesstaats, in dessen Gebiete die Unternehmung ihren Sitz hab
verlängert werden; eine solche Verlängerung der Frist ist dur
den Reichskanzler im Reichsanzeiger bekannt zu machen.
Auf den gesammten Prämienreservefonds (Abs. 1, 2) finden
die Vorschriften des § 61 Abs. 2, 3 und des 8§ 62 mit dem Ab-
laufe von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetze
oder mit dem Ablaufe der nach Abs. 2 Satz 2 durch den Reichs-
kanzler verlängerten Frist Anwendung, sofern sie nicht auf An-
trag einer Unternehmung durch die Aufsichtsbehörde schon zu einem
früheren von dieser festzusetzenden und im Reichsanzeiger bekann
zu machenden Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
Die Anlegung der Prämienreserve in der durch die 88 59, 60
vorgeschriebenen Weise ist für die älteren Versicherungen binnen
einer Frist von fünf Jahren zu bewirken. Hinsichtlich bestimmter
Theile der Prämienreserve können Ausnahmen durch die Aussicht“
behörde gestattet werden.
§ 100. Erachtet die Aufsichtsbehörde die Prämienreserve zur
Sicherstellung einer dauernden Erfüllung der aus den Versicherung
verträgen sich ergebenden Verpflichtungen nicht für ausreichen",
so kann sie, vorbehaltlich ihrer Befugniß zum Eingreifen nach n„
§8 67 bis 69, zur Aenderung der Rechnungsgrundlagen oder sonsti
gen Beseitigung der Mängel eine angemessene Frist gewähren.
§ 101. Vereine, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesebes
die Versicherung ihrer Mitglieder nach dem Grundsatze der Gegen
seitigkeit betreiben und die Rechtsfähigkeit besitzen, unterliegen aapf
den Vorschriften dieses Gesetzes über die Versicherungsvereine au