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Vom 12. Mai 1901. 829
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getragenen Genossenschaft oder eines Vereins der im 8 102 be—
zeichneten Art bestraft, wenn entgegen der Vorschrift des § 68 Abs. 2
er Aufsichtsbehörde eine der dort vorgeschriebenen Anzeigen nicht
gemacht worden ist.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich
die Geldstrafe ein.
Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß
die Anzeige ohne sein Verschulden unterblieben ist.
8 110. Die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths
oder eines ähnlichen Organs, sowie die Liquidatoren eines Ver—
icherungsvereins auf Gegenseitigkeit werden, wenn sie absichtlich
äum Nachteile des Vereins handeln, mit Gefängniß und zugleich
mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
en.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich
auf die Geldstrafe erkannt werden.
§ 111. Die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths
* eines ähnlichen Organs, sowie die Liquidatoren eines Ver-
sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, werden mit Gefängniß bis
einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend
ark bestraft, wenn sie wissentlich in ihren Darstellungen, in ihren
bbersichten über den Vermögensstand des Vereins oder in ihren
orträgen vor dem obersten Organe den Stand des Vereins un-
ahr darstellen oder verschleiern.
verh wugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
rden.
1 Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich
uf die Geldstrafe erkannt werden.
8 112. Die Vorschriften der 88 239 bis 241 der Konkurs-
nung: finden gegen die Mitglieder des Vorstandes und die Liqui-
oren eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, welcher seine
r lungen eingestellt hat oder über dessen Vermögen das Konkurs-
chahren eröffnet worden ist, Anwendung, wenn sie in dieser Eigen-
die mit Strafe bedrohten Handlungen begangen haben.
auf 8 113. Die Vorschriften der 88 106, 109 bis 112 finden auch
v die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths oder ähn-
ve rn Organs, sowie die Liquidatoren eines solchen Vereins An-
ein in eder nach § 101 als Versicherungsverein auf Gegenseitig-
inn ese
¶m Sinne dieses Gesetzes gilt
werd
S. oben z. HGB 8 47 S. 56. 56.