Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
38 HG# Buch I. Handelsstand. Abschn. II. 8 9. 
  
  
Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; 
das Gleiche gilt in Ansehung der zum Handelsregister eingereichten 
Schriftstücke, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 
Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. 
  
134. Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, so hat das Gericht, wenn sich 
der Einspruch nicht ohne Weiteres als begründet ergiebt, zur Erörterung der 
Sache den Betheiligten zu einem Termine zu laden. 
Das Gericht kann, auch wenn der Betheiligte nicht erscheint, nach Lage 
der Sache entscheiden. 
135. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die erlassene 
Verfügung aufzuheben. 
Anderenfalls hat das Gericht den Einspruch zu verwerfen und die an- 
gedrohte Strafe festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Umstände es recht- 
fertigen, von der Festsetzung einer Strafe absehen oder eine geringere als die 
angedrohte Strafe festsetzen. 
Im Falle der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht zugleich eine 
erneute Verfügung nach § 132 zu erlassen. Die in dieser Verfügung be- 
stimmte Frist beginnt mit dem Eintritte der Rechtskraft der Verwerfung des 
Einspruchs. 
136. Wird im Falle des 8§ 133 gegen die wiederholte Verfügung Ein- 
spruch erhoben und dieser für begründet erachtet, so kann das Gericht, wenn 
die Umstände es rechtfertigen, zugleich die früher festgesetzte Strafe aufheben 
oder an deren Stelle eine geringere Strafe festsetzen. 
137. Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ist auf Antrag nach 
Maßgabe des § 22 Abs. 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu 
ertheilen. 
138. Bei der Festsetzung der Ordnungsstrafe ist der Betheiligte zugleich 
in die Kosten des Verfahrens zu verurtheilen. 
139. Gegen den Beschluß, durch welchen die Ordnungsstrafe festgesetzt 
oder der Einspruch verworfen wird, findet die sofortige Beschwerde statt. 
Ist die Strafe nach Maßgabe des § 133 festgesetzt, so kann die Be- 
schwerde nicht darauf gestützt werden, daß die Verfügung, durch welche die 
Strafe angedroht worden ist, nicht gerechtfertigt gewesen sei. 
140. Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person 
eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, so finden 
die Vorschriften der §§ 132 bis 139 mit der Maßgabe Anwendung, daß 
1. in der nach § 132 zu erlassenden Verfügung dem Betheiligten auf- 
gegeben wird, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder binnen 
bestimmter Frist den Gebrauch der Firma mittelst Einspruchs gegen die 
Verfügung zu rechtfertigen; 
2. die Ordnungsstrafe festgesetzt wird, falls kein Einspruch erhoben oder 
der erhobene Einspruch rechtskräftig verworfen ist und der Betheiligte 
nach der Bekanntmachung der Verfügung dieser zuwidergehandelt hat. 
141. Soll nach § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs das Erlöschen einer 
Firma von Amtswegen in das Handelsregister eingetragen werden, so hat das 
Registergericht den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnach-
	        
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