38 HG# Buch I. Handelsstand. Abschn. II. 8 9.
Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden;
das Gleiche gilt in Ansehung der zum Handelsregister eingereichten
Schriftstücke, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
134. Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, so hat das Gericht, wenn sich
der Einspruch nicht ohne Weiteres als begründet ergiebt, zur Erörterung der
Sache den Betheiligten zu einem Termine zu laden.
Das Gericht kann, auch wenn der Betheiligte nicht erscheint, nach Lage
der Sache entscheiden.
135. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die erlassene
Verfügung aufzuheben.
Anderenfalls hat das Gericht den Einspruch zu verwerfen und die an-
gedrohte Strafe festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Umstände es recht-
fertigen, von der Festsetzung einer Strafe absehen oder eine geringere als die
angedrohte Strafe festsetzen.
Im Falle der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht zugleich eine
erneute Verfügung nach § 132 zu erlassen. Die in dieser Verfügung be-
stimmte Frist beginnt mit dem Eintritte der Rechtskraft der Verwerfung des
Einspruchs.
136. Wird im Falle des 8§ 133 gegen die wiederholte Verfügung Ein-
spruch erhoben und dieser für begründet erachtet, so kann das Gericht, wenn
die Umstände es rechtfertigen, zugleich die früher festgesetzte Strafe aufheben
oder an deren Stelle eine geringere Strafe festsetzen.
137. Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ist auf Antrag nach
Maßgabe des § 22 Abs. 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
ertheilen.
138. Bei der Festsetzung der Ordnungsstrafe ist der Betheiligte zugleich
in die Kosten des Verfahrens zu verurtheilen.
139. Gegen den Beschluß, durch welchen die Ordnungsstrafe festgesetzt
oder der Einspruch verworfen wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Ist die Strafe nach Maßgabe des § 133 festgesetzt, so kann die Be-
schwerde nicht darauf gestützt werden, daß die Verfügung, durch welche die
Strafe angedroht worden ist, nicht gerechtfertigt gewesen sei.
140. Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person
eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, so finden
die Vorschriften der §§ 132 bis 139 mit der Maßgabe Anwendung, daß
1. in der nach § 132 zu erlassenden Verfügung dem Betheiligten auf-
gegeben wird, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder binnen
bestimmter Frist den Gebrauch der Firma mittelst Einspruchs gegen die
Verfügung zu rechtfertigen;
2. die Ordnungsstrafe festgesetzt wird, falls kein Einspruch erhoben oder
der erhobene Einspruch rechtskräftig verworfen ist und der Betheiligte
nach der Bekanntmachung der Verfügung dieser zuwidergehandelt hat.
141. Soll nach § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs das Erlöschen einer
Firma von Amtswegen in das Handelsregister eingetragen werden, so hat das
Registergericht den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnach-