Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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832 Anhang XVI 1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8121—125. 
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8 121. Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften 
über die polizeiliche Ueberwachung der Feuerversicherungsverträge 
nach ihrem Abschluß und der Auszahlung von Brandentschädigun- 
gen; dagegen werden aufgehoben die landesrechtlichen Vorschriften, 
welche den Abschluß von Feuerversicherungsgeschäften von einer 
vorgängigen polizeilichen Genehmigung abhängig machen, sowie die 
landesrechtlichen Vorschriften, durch welche der unmittelbare Ab- 
schluß von Feuerversicherungsverträgen mit solchen Vertretungen 
verboten wird, die sich nicht im Staatsgebiete befinden. 
Unberührt bleiben ferner die landesrechtlichen Vorschriften und 
die mit Landesbehörden getroffenen Vereinbarungen über die Ver- 
pflichtungen der Feuerversicherungsunternehmungen in Bezug an 
die Leistung von Abgaben für gemeinnützige Zwecke, insbesondere 
zur Förderung des Feuerlöschwesens oder zur Unterstützung von 
Mitgliedern von Feuerwehren und sonstigen bei Hülfeleistung im 
Brandfällen verunglückten Personen oder ihrer Hinterbliebenen-. 
Unberührt bleiben auch Verpflichtungen, welche nach dem Stande 
vom 1. Januar 1901 Feuerversicherungsunternehmungen in einem 
Bundesstaate nach Landesrecht oder auf Grund von Vereinbarungen 
mit Landesbehörden hinsichtlich der Uebernahme gewisser Versicherun- 
gen obliegen, wenn die Unternehmung ihren Geschäftsbetrieb in dem 
Bundesstaate fortsetzt oder die Zulassung nach Maßgabe dieses Ge- 
setzes erlangt. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen wird von der 
Aufsichtsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes überwacht. . 
§ 122. Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen nicht die 
auf Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen von 
7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) in der Fassung des Gesetzes 
vom 1. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) errichteten Kassen, die 
im 8§ 75 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten, auf 
Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen, die auf 
Grund der Gewerbeordnung von Innungen oder Innungsverbänden 
errichteten Unterstützungskassen sowie die auf Grund berggesetz- 
licher Vorschriften errichteten Knappschaftskassen. 
8 123. Die Vorschrift des 8 39 Abs. 3 findet auf Versicherungs- 
aktiengesellschaften entsprechende Anwendung. . 
§ 124. Die Aussichtsbehörde kann für Vereine auf Gegenseitig 
keit, die der Eintragungspflicht nicht unterliegen, hinsichtlich der 
Zulassung, der Geschäftsführung und der Rechnungslegung Ab- 
weichungen von den Vorschriften der 88 11, 12, 55 bis 57 gestatten- 
Sovweit die Abweichungen sich auf die Geschäftsführung un 
die Rechnungslegung beziehen, können sie insbesondere davon ab- 
 
	        
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