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Anh. XVI 2. V. über d. Verfahren d. Aufsichtsamts f. Privatversicherung. § 1. 2. 833
§§ .
hängig gemacht werden, daß in mehrjährigen Zeiträumen auf Kosten
es Vereins eine Prüfung des Geschäftsbetriebs und der Vermögens-
age durch einen Sachverständigen vorgenommen und der Prüfungs-
bericht der Aufsichtsbehörde eingereicht wird.
§ 125. Die Vorschriften des § 70, des § 98 Satz 1 und des
§ 101 Abs. 3 treten mit dem 1. Juli 1901 in Kraft.
Bis zu dem gleichen Zeitpunkte werden die zur Beaufsichtigung
don Versicherungsunternehmungen zuständigen Landesbehörden durch
le Landesregierungen bestimmt.
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in
Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche
erordnung bestimmt.
Im Königreiche Bayern tritt das Gesetz, soweit es sich um
das Immobiliar-Versicherungswesen handelt, nur mit Zustimmung
der Königlich bayerischen Regierung in Kraft.
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Verordnung, betreffend das Verfahren und den Geschäfts-
bang des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung.
Vom 23. Dezember 1901 (0 Bl 498). Vom 15. August 1008
(RGBl 499).
I. Eintheilung und Bearbeitung der Dienstgeschäfte.
d § 1. Dem Präsidenten steht die Leitung und Beaufsichtigung
Vel gesammten Dienstes bei dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für
TAvatversicherung zu.
9 Er vertheilt die Geschäfte und bestellt, soweit erforderlich, die
Kauftragten und Vertreter der Behörde.
i 8 2. Der Präsident erledigt die durch besondere Bestimmung
hm überwiesenen Angelegenheiten (§ 73 Abs. 6, § 75 Abs. 3 des
nessehees). Er ordnet die Einrichtung der Büreaus, der Akten
und der Geschäftsregister; er hat die Verfügung in allen die Ver—
altung des Amtes betreffenden Angelegenheiten, insbesondere in
ersonalsachen, sowie in denjenigen Angelegenheiten, welche das
riezushalts- und Kassenwesen, die Diensträume und deren Ein-
lichtung, die amtlichen Veröffentlichungen, die Bibliothek und ähn-
che Gegenstände betreffen (Präsidialsachen).
arb Der Präsident bezeichnet diejenigen sonstigen Sachen, deren Be—
deitung oder Revision er sich vorbehält. Er ist befugt, in jeder
ungung den Vorsitz zu übernehmen; er vollzieht die Ausfertigungen
id Reinschriften in den ihm vorbehaltenen Sachen.
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 53