Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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836 Anh. XVI2. BV. über d. Verfahren d. Aufsichtsamts f. Privatversicherung. 8 12—16. 
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§ 12. Die Einladung der Mitglieder des Versicherungsbeiraths 
erfolgt von Amtswegen oder im Auftrage des Reichskanzlers (Reichs- 
amt des Innern) durch den Präsidenten des Aufsichtsamts. 
Die Einladung darf von den Mitgliedern des Versicherungs- 
beiraths nur aus zwingenden Gründen, die auf Erfordern glaub- 
haft zu machen sind, abgelehnt werden. " 
Dem Präsidenten oder einem von ihm hierzu beauftragten ständi- 
gen Mitgliede des Aufsichtsamts steht die Leitung der mündlichen 
Berathungen des Versicherungsbeiraths zu. " 
Den nichtständigen Mitgliedern des Aufsichtsamts steht es frei, 
den Gesammtsitzungen und den Gruppensitzungen des Versicherungs- 
beiraths beizuwohnen. Sie sind von den Sitzungen unter Mittheilung 
der Tagesordnung zu benachrichtigen, sofern sie am Sitzungstage 
voraussichtlich in Berlin anwesend sein werden. 
Der Präsident kann zu den Berathungen des Versicherungs- 
beiraths die ständigen Mitglieder des Aufsichtsamts, die dem Amte 
sonst beigegebenen Beamten, sowie besondere Sachverständige zu- 
ziehen. 
  
III. Gesammtsitzungen des Aufsichtsamts. 
§ 13. Zur Berathung wichtigerer Angelegenheiten kann auf 
Anordnung des Präsidenten (§ 7) und unter seinem Vorsisz 
eine gemeinsame Berathung und Beschlußfassung in Gesammtsitzun- 
gen stattfinden. . 
Zur Theilnahme sind alle ständigen und nichtständigen Mit- 
glieder des Aufsichtsamts, sowie die zur Bearbeitung von Ge- 
schäften der Mitglieder herangezogenen Hülfsarbeiter einzuladen, 
soweit sie am Sitzungstage voraussichtlich in Berlin anwesend sein 
werden. 
Der Präsident kann bestimmen, daß für einzelne Gegenstände 
auch andere Beamte des Aufsichtsamts, sowie höchstens je zwei 
richterliche Beamte, Mitglieder eines höchsten Verwaltungsgerichts- 
hofs (§ 74 Abs. 2 des Gesetzes) und Mitglieder des Versicherungs- 
beiraths zu den Sitzungen zugezogen werden. 
Bei der Einladung ist die Tagesordnung mitzutheilen. 
§ 14. Die Gesammtsitzungen sind nicht öffentlich. 
Stimmberechtigt sind nur die eingeladenen und in der Sitzung 
anwesenden ständigen und nichtständigen Mitglieder des Aufsichts- 
amts, sowie die zugezogenen richterlichen Beamten, Mitglieder ho 
ster Verwaltungsgerichtshöfe und Mitglieder des Versicherung“ 
beiraths.
	        
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