Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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838 Anh. XVI2. B. über d. Verfahren d. Aufsichtsamts f. Privatversicherung. 8 17—26. 
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oder die nach Bedürfniß vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) 
mit dem Vorsitze zu betrauenden ständigen Mitglieder. 
Die Vertretung im Vorsitze wird durch den Präsidenten be- 
besonders geregelt. 
§ 17. Die nichtständigen Mitglieder des Aufsichtsamts sollen 
bei der Besetzung der Rekurssenate in den wichtigeren Angelegen- 
heiten in der Regel betheiligt und zu dem Zwecke abwechselnd nach 
der im § 14 Abs. 3 bestimmten Reihenfolge berufen werden. 
§ 18. Die Einberufung zu den einzelnen Sitzungen soll in der 
Regel mindestens zwei Wochen vor den Sitzungen erfolgen. 
§ 19. Ueber Ablehnungsgesuche (8 73 Abs. 3, § 74 Abs. 4 
des Gesetzes) entscheidet der betreffende Senat durch Beschluß. 
§ 20. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathun- 
gen in den Sitzungen, er stellt die Fragen und sammelt die Stimmen- 
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Stellung der 
Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung entscheidet der 
Senat. 
Die Abstimmungen erfolgen nach Vorschrift des § 15. 
§ 21. Bei den nach 88 73, 76 des Gesetzes zu erledigenden 
Sachen wird in der Regel nur ein Berichterstatter ernannt. Dieser 
hat ebenso wie der nach § 75 Abs. 3 des Gesetzes in Rekurs- 
sachen zu ernennende erste Berichterstatter vor der mündlichen Be- 
rathung einen schriftlichen Bericht nebst Gutachten vorzulegen; der 
zweite Berichterstatter hat ein schriftliches Gutachten vorzulegen- 
§ 22. Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sach- 
verhalts durch den ersten Berichterstatter, demnächst sind die etwa 
erschienenen Betheiligten zu hören. 
Der Vorsitzende hat jedem Mitgliede des Senats auf Verlangen 
zu gestatten, Fragen zu stellen. 
§ 23. Die Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines ver— 
eidigten Protokollführers. Von demselben ist ein Protokoll auf- 
zunehmen, das den Gang der Verhandlung im Allgemeinen angieb " 
Anträge und Erklärungen der Betheiligten, welche von den Schrift- 
sätzen abweichen, sind in das Protokoll aufzunehmen. 
§ 24. Das Aufsichtsamt kann Bevollmächtigte und Beistände, 
welche das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig be- 
treiben, von der mündlichen Verhandlung zurückweisen. Diese Vok- 
schrift findet keine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen, 
denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der 
Justizverwaltung gestattet ist.
	        
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