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Vom 23. Dezember 1901. 839
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§ 25. Die Vorschriften der 88 176 bis 182, 184 des Gerichts-
verfassungsgesetzest über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden
entsprechende Anwendung.
§ 26. Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sach-
berständiger vernehmen zu lassen und die Aussagen eidlich zu er-
härten, finden die Bestimmungen der Civilprozeßordnung ent-
sprechende Anwendung. Insbesondere ist das Aufsichtsamt befugt,
gegen Zeugen und Sachverständige, welche sich nicht oder nicht
rechtzeitig zu den Sitzungen einfinden, oder ihre Aussage oder die
Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder noch dann ver—
1 GV § 176. Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann un-
erwachsenen und solchen Personen versagt werden, welche sich nicht im Besitze
er bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder welche in einer der Würde des
erichts nicht entsprechenden Weise erscheinen.
Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen
vom Gerichte gestattet werden. Einer Anhörung der Betheiligten bedarf es nicht.
Die Ausschließung der Oeffentlichkeit steht der Anwesenheit der die Dienst—
aufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen vor
em erkennenden Gerichte nicht entgegen.
§ 177. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung liegt dem
Vorsitzenden ob.
ha § 178. Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Ver-
4 ndlung nicht betheiligte Personen, welche den zur Aufrechthaltung der Ord-
aung erlassenen Befehlen nicht gehorchen, können auf Beschluß des Gerichts
in dem Sitzungszimmer entfernt, auch zur Haft abgeführt und während einer
ue dem Beschlusse zu bestimmenden Zeit, welche vierundzwanzig Stunden nicht
ersteigen darf, festgehalten werden. -
st» 8 179. Das Gericht kann gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachver-
andige oder bei der Verhandlung nicht betheiligte Personen, welche sich in
er Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen
erfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark oder bis zu drei
agen Haft festsetzen und sofort vollstrecken lassen.
R 8 180. Das Gericht kann gegen einen bei der Verhandlung betheiligten
nechtsanwalt oder Vertheidiger, der sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig
decht vorbehaltlich der strafgerichtlichen oder disziplinaren Verfolgung, eine
'onungsstrafe bis zu einhundert Mark festsetzen.
hat 8 181. Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsstrafen
der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen.
ein 5 182. Die in den §8 177—181 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem
krun Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der
zu.
Persc 184. Ist eine Ordnungsstrafe wegen Ungebühr festgesetzt, oder eine
entf on zur Haft abgeführt, oder eine bei der Verhandlung betheiligte Person
ernt worden, so ist der Beschluß des Gerichts und dessen Veranlassung in
rotokoll aufzunehmen.