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842 Anh. XVI 2. V. über d. Verfahren d. Aufsichtsamts f. Privatversicherung. 8 34—37.
§ 34. Das Verfahren vor dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für
Privatversicherung ist kostenfrei; ein Ersatz der durch dieses Ver-
fahren dem Aufsichtsamte verursachten baaren Auslagen durch die
Antragsteller findet nur in den Grenzen des § 82 des Gesetzes statt.
Die auf Grund des 8 82 des Gesetzes den Antragstellern auf-
erlegten baaren Auslagen werden in derselben Weise beigetrieben
wie Gemeindeabgaben und fließen in die Reichskasse.
§ 35. Die Geschäftssprache ich die deutsche. Eingaben, welche
nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt.
Antragsteller, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind,
haben bei Verhandlungen vor dem Aufsichtsamte für ihre Ver-
tretung durch eine Person, welche der deutschen Sprache mächtig
ist, Sorge zu tragen.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der 88 187 bis 193
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
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1 GVG § 187. Wird unter Betheiligung von Personen verhandelt, welche
der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Die
Führung eines Nebenprotokolls in der fremden Sprache findet nicht statti-
jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und sower
der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich
erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage
niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protoko
eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Uebersetzung beigefügt werden.
Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die be-
theiligten Personen sämmtlich der fremden Sprache mächtig sind.
8 188. Zur Verhandlung mit tauben oder stummen Personen ist, sofern
nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt, eine Person als Dolmetscher
zuzuziehen, mit deren Hülfe die Verständigung in anderer Weise erfolgen kann-
§ 189. Ob einer Partei, welche taub ist, bei der mündlichen Verhand-
lung der Vortrag zu gestatten sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen-
Dasselbe gilt in Anwaltsprozessen von einer Partei, die der deutschen
Sprache nicht mächtig ist. "
§ 190. Personen, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind,
leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache.
8 191. Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten:
daß er treu und gewissenhaft übertragen werde.
Ist der Dolmetscher für Uebertragungen der betreffenden Art im allge“
meinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid. #„
§ 192. Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Gerichtsschreiber
wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.
§ 193. Auf den Dolmetscher finden die Bestimmungen über Ausschließung
und Ablehnung der Sachverständigen entsprechende Anwendung. Die Ent-
scheidung erfolgt durch das Gericht oder den Richter, von welchem der
Dolmetscher zugezogen ist.