—
Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. 81. 2. 843
— —
836. Vorladungen und sonstige, nur dem Geschäftsbetriebe
dienende formularmäßige Schreiben werden durch die Unterschrift
eines dazu bestimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels
des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung beglaubigt.
Das Kaeiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung führt zwei
Siegel, nämlich
1. ein großes Siegel, welches dem Siegel des Reichsgerichts ent-
spricht und nur bei förmlichen Ausfertigungen, insbesondere
der Entscheidungen in den Fällen des § 73 Abs. 1, 88 74, 75
des Gesetzes, gebraucht wird,
2. ein kleineres Siegel, welches den bei den Gesandtschaften des
Deutschen Reichs eingeführten Siegeln entspricht, mit der Um-
schrift: „Kaiserliches Aufsichtsamt für Privatversicherung.“
Die Ausfertigungen und Reinschriften ergehen unter der Unter-
schrift: „Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung.“
§ 37. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft.
XVI3
Gesetz über den Versicherungsvertrag.
Vom 30. Mai 1908 (REBl 2653).
Erster Abschnitt. Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.
Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.
pfl; § 1. Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer ver-
Rüchte, nach dem Eintritte des Versicherungsfalls dem Versicherungs-
hmer den dadurch verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe
fan Vertrags zu ersetzen. Bei der Lebensversicherung und der Un-
ist bersicherung sowie bei anderen Arten der Personenversicherung
falls“- Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritte des Versicherungs-
ürtv den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen
er die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken.
richt Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Prämie zu ent—
bei en. Als Prämien im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die
d Versicherungsunternehmungen auf Gegenseitigkeit zu entrichten—
n Beiträge.
daß 8 2. Die Versicherung kann in der Weise genommen werden,
sie in einem vor der Schließung des Vertrags liegenden Zeit—
unkte beginnt.