Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 30. Mai 1908. 847 
  
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Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem 
zum Ersatze der zerstörten oder beschüdigten Sachen andere Sachen 
geliefert haben. 
Zweiter Titel. 
Anzeigepflicht. Gefahrerhöhung. 
8 16. Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des 
Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der 
Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. 
Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Um- 
standes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrage zu- 
rucktreten. Das Gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen 
Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer 
er Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. 
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht 
angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden 
es Versicherungsnehmers unterblieben ist. 
§ 17. Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurück- 
treten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige 
gemacht worden ist. 
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem 
Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des 
ersicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist. 
§18. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich 
und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. 
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an der Hand 
chriftlicher von dem Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so 
ann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, 
nach welchem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur im Falle 
arglistiger Verschweigung zurücktreten. 
v 8. 19. Wird der Vertrag von einem Bevöllmächtigten oder 
für einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt 
Ur das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und 
in- Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arg- 
n des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungs- 
hemner kann sich darauf, daß die Anzeige eines erheblichen Um-ü 
U ldes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, 
ur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden 
zur Last fällt. 
Die 8 20. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. 
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von 
Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
	        
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