Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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848 Anhang XVI3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. § 21—30. 
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versiche— 
rungsnehmer. Im Falle des Rücktritts sind, soweit dieses Gesetz 
nicht in Ansehung der Prämie ein anderes bestimmt, beide Teile 
verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren 
eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfanges an zu verzinsen. 
§ 21. Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungs- 
fall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleich- 
wohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeige- 
pflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungs“ 
falls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. 
§ 22. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger 
Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt. 
§ 23. Nach dem Abschlusse des Vertrags darf der Versicherungs- 
nehmer nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung 
der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten 
gestatten. 
Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß durch 
eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder 
gestattete Anderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer 
unverzüglich Anzeige zu machen. 
§ 24. Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des 8 28 
Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne 
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung 
nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so braucht 
dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monats gegen si 
gelten zu lassen. 
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines 
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Ver- 
sicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn 
der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. 
§ 25. Der Versicherer ist im Falle einer Verletzung der Vor- 
schrift des 8 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn 
der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. , 
Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die 
Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers 
beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Falle von der 
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die im 8 23 Abs. 2 vorgesehene 
Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfa 
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt, in welchem die An- 
zeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, eintritt, es sei denn, daß 
ihm in diesem Zeitpunkte die Erhöhung der Gefahr bekannt war. 
 
	        
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