Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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850 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. 8 31-39. 
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übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, daß für diesen allein 
der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen ni 
geschlossen haben würde. 
Macht der Versicherer von dem Rechte des Rücktritts oder der 
Kündigung in Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Personen 
Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versiche— 
rungsverhältnis in Ansehung des übrigen Teiles zu kündigen; die 
Kündigung kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß 
der Versicherungsperiode geschehen, in welcher der Rücktritt des Ver- 
sicherers oder seine Kündigung wirksam wird. 
Liegen in Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Per- 
sonen, auf welche sich die Versicherung bezieht, die Voraussetzungen 
vor, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vor- 
schriften über die Gefahrerhöhung von der Verpflichtung zur Leistung 
frei ist, so findet auf die Befreiung die Vorschrift des Abs. 1 ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 31. Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vor- 
schriften der §§ 16 bis 29 zum Nachteile des Versicherungsnehmers 
abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoe 
kann für die dem Versicherungsnehmer obliegenden Anzeigen die 
schriftliche Form bedungen werden. 
§ 32. Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungs- 
nehmer bestimmte Obliegenheiten zum Zwecke der Verminderung der 
Gefahr oder zum Zwecke der Verhütung einer Gefahrerhöhung über- 
nimmt, wird durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt. Au 
eine Vereinbarung, nach welcher bei Verletzung einer solchen Ob- 
liegenheit der Versicherer zum Rücktritte berechtigt oder von der Ver- 
pflichtung zur Leistung frei sein soll, kann sich der Versicherer ni t 
berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt de 
Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers 
gehabt hat. 
§ 33. Nach dem Eintritte des Versicherungfalls hat der Ver— 
sicherungsnehmer, sobald er von dem Eintritte Kenntnis erlangt, 
dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. 
Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der 
Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur An- 
zeige des Versicherungsfalls nicht genügt wird, kann sich der Ver- 
sicherer nicht berufen, sofern er in anderer Weise, von dem Eintritte 
des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 
§ 34. Der Versicherer kann nach dem Eintritte des Versiche- 
rungsfalls verlangen, daß der Versicherungsnehmer jede Auskunft 
 
	        
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