40 HGB Buch 1. Handelsstand. Abschn. II. 8 10. 11.
§ 10. I13.] Das Gericht hat die Eintragungen in das Handels-
register durch den Deutschen Reichsanzeiger und durch mindestens ein
anderes Blatt bekannt zu machen. Soweit nicht das Gesetz ein
Anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalte
nach veröffentlicht.
In den Fällen der Abs. 1, 2 soll die nach § 142 Abs. 2 zu bestimmende
Frist mindestens drei Monate betragen.
145. Die Amtsgerichte sind zuständig für die nach § 146 Abs. 2, § 147,
§ 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 192 Abs. 3, § 254 Abs. 3, §8 266 Abs. 2,
§ 268 Abs. 2, § 295 Abs. 2, 3, 8 302 Abs. 2 bis 4, 8 338 Abs. 3, 8 524
Abs. 1, 2, § 530 Abs. 1, §§ 590, 685, § 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des Handels-
gesetzbuchs von dem Gerichte zu erledigenden Angelegenheiten.
Ist die Führung des Handelsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke
einem Amtsgericht übertragen worden, so gehören zur Zuständigkeit dieses
Amtsgerichts auch die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten, mit Ausnahme
derjenigen Geschäfte, welche den Gerichten nach § 524 Abs. 1, 2, § 530 Abs. 1,
§§ 590, 685, § 729 Abs. 1, §8 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs obliegen.
146. Soweit in den im § 145 bezeichneten Angelegenheiten ein Gegner
des Antragstellers vorhanden ist, hat ihn das Gericht wenn thunlich zu hören.
Gegen die Verfügung, durch welche über den Antrag entschieden wird,
findet die sofortige Beschwerde statt.
Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem nach § 524 Abs. 1, 2,
8 530 Abs. 1, 8 685, 8 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs ge-
stellten Antrage stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
147. Die Vorschriften der §§ 127 bis 131, 142, 143 finden auf die
Eintragungen in das Genossenschaftsregister entsprechende Anwendung.
Eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft kann ge-
mäß den Vorschriften der §§ 142, 143 als nichtig gelöscht werden, wenn die
Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den 88 94, 95 90a, 90b„l des
Gesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, die Nichtig-
keitsklage erhoben werden kann.
Ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluß der General-
versammlung einer Genossenschaft kann gemäß den Vorschriften der §§ 142,
143 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vor-
schriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse
erforderlich erscheint.
In den Fällen der Abs. 2, 3 soll die nach § 142 Abs. 2 zu bestimmende
Frist mindestens drei Monate betragen.
148. Die Vorschriften des § 146 Abs. 1, 2 finden auf die nach § 45 (43
Abs. 3, § 61 [59], § 83 (81] Abs. 3, 4, § 93 90] des Gesetzes, betreffend die
Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, und nach § 66 Abs. 2, 3, § 74 I751
des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von dem
Registergerichte zu erledigenden Angelegenheiten Anwendung.
Gegen die Verfügung, durch welche der im § 11 des Gesetzes, betreffend
die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, oder der im § 8 des Ge-