Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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854 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. § 46—59. 
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§ 46. Ist der Versicherungsagent ausdrücklich für einen be- 
stimmten Bezirk bestellt, so beschränkt sich seine Vertretungsmacht aus 
Geschäfte und Rechtshandlungen, welche sich auf Versicherungsverträge 
über die in dem Bezirke befindlichen Sachen oder mit den im Be— 
zirke gewöhnlich sich aufhaltenden Personen beziehen. In Ansehung 
der von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Verträge bleibt der 
Agent ohne Rücksicht auf diese Beschränkung zur Vornahme von 
Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt. 
§ 47. Eine Beschränkung der dem Versicherungsagenten nach 
den Vorschriften der 88 43 bis 46 zustehenden Vertretungsmacht 
braucht ein Dritter nur dann gegen sich gekten zu lassen, wenn 
die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäfts oder der Rechts- 
handlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Au 
eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufeu. 
§ 48. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt odet 
abgeschlossen, so ist für Klagen, die aus dem Versicherungsverhölt- 
nisse gegen den Versicherer erhoben werden, das Gericht des Ortes 
zuständig, wo der Agent zur Zeit der Vermittelung oder Schließung 
seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer gewerb- 
lichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte. . 
Die nach Abs. 1 begründete Zuständigkeit kann durch Verein- 
barung nicht ausgeschlossen werden. 
  
  
Zweiter Abschnitt. Schadensversicherung. 
Erster Titel. 
Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung. 
I. Inhalt des Vertrags. 
§ 49. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu 
leisten. 
§ 50. Der Versicherer haftet nur bis zur Höhe der Versiche- 
rungssumme. Q„ 
§ 51. Ergibt sich, daß die Versicherungssumme den Wert des 
versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich übersteigt, so kann 
sowohl der Versicherer als der Versicherungsnehmer verlangen, 
zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme, unter 
verhältnismäßiger Minderung der Prämie für die künftigen Ver— 
sicherungsperioden, herabgesetzt wird. " 
Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, 
sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorte“ 
zu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt,
	        
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