Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 30. Mai 1908. 855 
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sofern er nicht bei der Schließung des Vertrags von der Nichtigkeit 
enntnis hatte, die Prämie bis zum Schlusse der Versicherungs— 
periode, in welcher er diese Kenntnis erlangt. 
§ 52. Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache, so gilt, 
soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt, der Wert 
der Sache als Versicherungswert. 
§ 53. Die Versicherung umfaßt den durch den Eintritt des 
Versicherungsfalls entgehenden Gewinn nur, soweit dies besonders 
ereinbart ist. 
8 54. Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen ge- 
Lmmmen, so umfaßt sie die jeweils zu dem Inbegriffe gehörigen 
achen. 
.855. Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme 
höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Ver- 
icherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als 
en Betrag des Schadens zu ersetzen. 
§ 56. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versiche- 
rungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls (Unterver- 
sicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem. 
Verhältnisse der Versicherungssumme zu diesem Werte. 
8§57. Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf 
einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die Taxe gilt 
duch als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Ein- 
likts des Versicherungsfalls hat, es sei denn, daß sie den wirk- 
ichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt. Ist 
sa Versicherungssumme niedriger als die Taxe, so haftet der Ver- 
ncherer, auch wenn die Taxe erheblich übersetzt ist, für den Schaden 
ur nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme zur Taxe. 
8 58. Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren 
icherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der 
nderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen. 
Ver In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere 
sich sicherung genommen worden ist, zu bezeichnen und die Ver— 
e 
  
Vers 
rungssumme anzugeben. 
g §59. Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren 
ersichererer versichert und übersteigen die Versicherungssummen zu- 
v men den Versicherungswert (Doppelversicherung), so sind die Ver- 
rer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, daß dem 
. ersicherungsnehmer jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen 
lung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherungsnehmer 
im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen 
am
	        
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