Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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856 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. 8 60-66. 
Die Versicherer sind im Verhältnisse zu einander zu Anteilen 
nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem 
Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt. Findet auf 
eine der Versicherungen ausländisches Recht Anwendung, so kann 
der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den 
anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend 
machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden Rechte zur 
Ausgleichung verpflichtet ist. 
Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der 
Absicht genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens- 
vorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Ver- 
trag nichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei der Schließung 
des Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Prämie bis 
zum Schlusse der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kennt- 
nis erlangt. 
§ 60. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den 
die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von der anderen 
Versicherung geschlossen, so kann er von jedem Versicherer verlangen, 
daß die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung 
der Prämie, auf den Betrag des Anteils herabgesetzt wird, den der 
Versicherer im Verhältnisse zu dem anderen Versicherer zu tragen hat. 
Die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie wirkt 
von dem Beginne der Versicherungsperiode an, in welcher sie ver- 
langt wird. Hatte die Gefahr für den einen Versicherer schon zu 
laufen begonnen, bevor der Vertrag mit dem anderen Versicherer ge- 
schlossen wurde, so wird dem ersten Versicherer gegenüber die Herab- 
setzung erst mit dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie verlangt 
wird. 
Dem Versicherer steht im Falle der Herabsetzung der Prämie 
eine angemessene Geschäftsgebühr zu. 
Das Recht, die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der 
Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem 
er von der Doppelversicherung Keuntnis erlangt hat. 
§ 61. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung 
frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsät- 
lich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. 
§ 62. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Ein- 
tritte des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung 
und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen 
des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, 
solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt un
	        
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