Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 30. Mai 1908. 857 
.——. 
sind von ihnen entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Ver— 
sicherungsnehmer nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen zu handeln. 
§ 63. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß 862 
macht, fallen, auch wenn sie erfolglos bleiben, dem Versicherer zur 
ast, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für 
geboten halten durfte. Der Versicherer hat Aufwendungen, die in Ge- 
mäßheit der von ihm gegebenen Weisungen gemacht worden sind, auch 
insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung 
le Versicherungssumme übersteigen. Er hat den für die Aufwen- 
ungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs- 
nehmers vorzuschießen. 
Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur nach 
dem in den §8§ 56, 57 bezeichneten Verhältnisse zu erstatten. 
§ 64. Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des 
Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch 
Sachverständige festgestellt werden, so ist die getroffene Feststellung 
nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage er- 
eblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Falle durch 
Urteil. Das Gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung 
nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 
Sind nach dem Vertrage die Sachverständigen durch das Ge- 
richt zu ernennen, so ist für die Ernennung das Amtsgericht zu— 
ständig, in dessen Bezirke der Schaden entstanden ist. Durch eine 
ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit 
eines anderen Amtsgerichts begründet werden. Eine Anfechtung 
er Verfügung, durch welche dem Antrag auf Ernennung der Sach- 
verständigen stattgegeben wird, ist ausgeschlossen. 
Eine Vereinbarung, durch welche von der Vorschrift des Abs. 1 
Satz 1 abgewichen wird, ist nichtig. 
r 8 65. Auf eine Vereinbarung, nach welcher sich der Versiche— 
senssnehmer bei den Verhandlungen zur Ermittelung und Fest- 
tellung des Schadens nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten 
assen darf, kann sich der Versicherer nicht berufen. 
mi 8 66. Der Versicherer hat die Kosten, welche durch die Er— 
ittelung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens 
ntstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zu erstatten, als ihre 
ufwendung den Umständen nach geboten war. 
Die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer durch die Zu- 
ung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat 
nnr Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, daß der Versicherungs- 
hmer nach dem Vertrage zu der Zuziehung verpflichtet war. 
Bei einer Unterversicherung sind die dem Versicherer zur Last 
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