Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 30. Mai 1908. 859 
zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer 
es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in 
welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt. 
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis ohne 
Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Das Kündigungs- 
recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Er- 
werb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine 
Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats 
von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der 
ersicherung Kenntnis erlangt. 
Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften 
gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu 
zahlen, jedoch nicht über die zur Zeit der Beendigung des Ver- 
icherungsverhältnisses laufende Versicherungsperiode hinaus; eine 
aftung des Erwerbers für die Prämie findet in diesen Fällen 
nicht statt. 
8§ 71. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzu- 
zeigen. Wird die Anzeige weder von dem Erwerber noch von dem 
eräußerer unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Ver- 
bflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als 
eiinen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige 
em Versicherer hätte zugehen müssen. 1 
Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, 
wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkte bekannt war, in welchem 
ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das Gleiche gilt, wenn zur 
Beit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung 
des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. 
§ 72. Auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch 
welche von den Vorschriften der §§ 69 bis 71 zum Nachteile des 
#rwerbers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. 
Vedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 70 Abs. 2 der Er- 
werber berechtigt ist, sowie für die Anzeige der Veräußerung die 
schriftliche Form bedungen werden. 
8§ 73. Bei einer Zwangsversteigerung der versicherten Sache 
finden die Vorschriften der §§ 69 bis 72 entsprechende Anwendung. 
III. Versicherung für fremde Rechnung. 
§ 74. Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Ver- 
mit dem Versicherer schließt, im eigenen Namen für einen anderen, 
z oder ohne Benennung der Person des Versicherten, genommen 
erden (Versicherung für fremde Rechnung). 
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