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Vom 30. Mai 1908. 859
zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer
es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in
welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt.
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Das Kündigungs-
recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Er-
werb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine
Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats
von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der
ersicherung Kenntnis erlangt.
Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften
gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu
zahlen, jedoch nicht über die zur Zeit der Beendigung des Ver-
icherungsverhältnisses laufende Versicherungsperiode hinaus; eine
aftung des Erwerbers für die Prämie findet in diesen Fällen
nicht statt.
8§ 71. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzu-
zeigen. Wird die Anzeige weder von dem Erwerber noch von dem
eräußerer unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Ver-
bflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als
eiinen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige
em Versicherer hätte zugehen müssen. 1
Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen,
wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkte bekannt war, in welchem
ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das Gleiche gilt, wenn zur
Beit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung
des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
§ 72. Auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch
welche von den Vorschriften der §§ 69 bis 71 zum Nachteile des
#rwerbers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
Vedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 70 Abs. 2 der Er-
werber berechtigt ist, sowie für die Anzeige der Veräußerung die
schriftliche Form bedungen werden.
8§ 73. Bei einer Zwangsversteigerung der versicherten Sache
finden die Vorschriften der §§ 69 bis 72 entsprechende Anwendung.
III. Versicherung für fremde Rechnung.
§ 74. Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Ver-
mit dem Versicherer schließt, im eigenen Namen für einen anderen,
z oder ohne Benennung der Person des Versicherten, genommen
erden (Versicherung für fremde Rechnung).
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