Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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860 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. § 75—83. 
Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch 
wenn der andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, daß der 
Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen 
für fremde Rechnung handelt. 
§ 75. Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die 
Rechte aus dem Versicherungsvertrage dem Versicherten zu. Die 
Aushändigung eines Versicherungsscheins kann jedoch nur der Ver- 
sicherungsnehmer verlangen. 
Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungs- 
nehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur ge- 
richtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungs- 
scheins ist. 
§ 76. Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, welche 
dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrage zustehen, im eigenen 
Namen verfügen. 
Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungs- 
nehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Zah- 
lung sowie zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, 
wenn er im Besitze des Scheines ist. 
Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer 
nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, daß der Ver- 
sicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat. 
§ 77. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Ver- 
sicherten oder, falls über das Vermögen des Versicherten der Kon- 
kurs eröffnet ist, der Konkursmasse den Versicherungsschein aus- 
zuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in bezug 
auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er 
kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen 
den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der 
Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern 
befriedigen. 
§ 78. Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung 
eine Forderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, 
insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten genommenen 
Versicherung beruht. 
8§ 79. Für das dem Versicherer im Falle der Verschweigung 
oder der unrichtigen Anzeige eines Gefahrumstandes zustehende Rück- 
trittsrecht kommt nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Ver- 
sicherungsnehmers, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des 
Versicherten in Betracht. Der Einwand, daß die Anzeige eines 
erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig 
 
	        
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