Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
Handelsregister. 41 
Mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das letzte der die 
Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Be- 
kanntmachung als erfolgt. 
§ 11. [14 Abs. 1.] Das Gericht hat jährlich im Dezember die 
setzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei, bezeichnete An— 
trag auf Beweisaufnahme oder der im § 87 Abs. 2 des ersteren Gesetzes be- 
zeichnete Antrag auf Bestellung eines Dispacheurs zurückgewiesen wird, findet 
die sofortige Beschwerde statt. Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche 
einem solchen Antrage stattgegeben wird, ist ausgeschlossen. 
149. Für die Verrichtungen, welche den Gerichten in Ansehung der 
nach dem Handelsgesetzbuche oder nach dem Gesetze, betreffend die privatrecht- 
lichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, aufzumachenden Dispache obliegen, ist 
das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem die Vertheilung der Haverei- 
schäden zu erfolgen hat. 
G betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung 20./4. 92 
(Anh. XII). Bankgesetz § 66 (Anh. 1). G über die privaten Ver- 
sicherungsunternehmungen 12./5. 01, 30 ff. (Anh. XVI, 1). 
KO 112 l104j. Der Gerichtsschreiber hat unter Bezeichnung des Kon- 
kursverwalters beglaubigte Abschriften der Formel des Eröffnungsbeschlusses 
den Behörden für die Führung des Handels= oder Genossenschaftsregisters oder 
ahnlicher Register und der Dienstbehörde des Gemeinschuldners mitzutheilen. 
1563 (151|1. Nach der Abhaltung des Schlußtermins beschließt das Ge- 
richt die Aufhebung des Konkursverfahrens. Eine Anfechtung des Beschlusses 
findet nicht statt. 
nac Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekannt zu 
achen. 
  
  
  
  
Die Vorschriften der 88 111 [103] Abs. 2, 112, 113 [104, 106) finden 
entsprechende Anwendung. 
190 (1751. Sobald der Vergleich rechtskräftig bestätigt ist, beschließt das 
Gericht die Aufhebung des Konkursverfahrens. Eine Anfechtung des Be- 
schlusses findet nicht statt. 
Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekannt zu machen. 
Die Vorschriften der 8§ 111 I103) Abs. 2, 112, 113 [104, 1061 finden 
entsprechende Anwendung. 
.198 ([1841. Im Falle der rechtskräftigen Verurtheilung wird, wenn ge- 
nügende Masse vorhanden ist oder ein zur Deckung der im § 58 1511 Nr. 1, 2 
bezeichneten Massekosten ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird, das Kon- 
ursverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers wieder aufgenommen. 
Die Wiederaufnahme erfolgt durch Beschluß des Gerichts. Auf den 
Zeitpunkt der Wiederaufnahme und die Bekanntmachung derselben finden die 
orschriften der 88108, 111 bis 113 (100, 103, 104, 1061entsprechende Anwendung. 
: 205 I191)1. Der Einstellungsbeschluß und der Grund der Einstellung 
lind öffentlich bekannt zu machen. 
Die Vorschriften der 8§ 111 (103 Abs. 2, 112, 113, 191 (104, 106, 176 
finden entsprechende Anwendung.
	        
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