v
864 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. 8§ 97—102.
—J.
Abschlusse der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der
Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als
den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer
gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Kündig!
der Versicherer, so gilt das Gleiche in Ansehung desjenigen Teiles
der Prämie, welcher auf den dem Schaden entsprechenden Betrag
der Versicherungssumme entfällt; von der auf den Restbetrag der
Versicherungssumme entfallenden Prämie gebührt dem Versicherer
nur der Teil, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
8 97. Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen
nur verpflichtet, die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung de
versicherten Gebäudes zu zahlen, so kann der Versicherungsnehmer
die Zahlung erst verlangen, wenn die bestimmungsmäßige Verwen—
dung des Geldes gesichert ist.
8 98. Im Falle des 8 97 kann die Forderung des Versiche-
rungsnehmers auf die Entschädigungssumme vor der Wiederherstei-
lung des Gebäudes nur an den Erwerber des Grundstücks oder am
solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, welche
Arbeiten oder Lieferungen zur Wiederherstellung des Gebäudes über
nommen oder bewirkt haben. Eine Übertragung an Gläubiger des
Versicherungsnehmers, die bare Vorschüsse zur Wiederherstellung ge
geben haben, ist wirksam, wenn die Verwendung der Vorschüsse zur
Wiederherstellung erfolgt. ,
§99.JmFalledesHNistcineZahlung,welcheohUE »wer
Sicherung der bestimmungsmäßigen Verwendung des Geldes geleiste
wird, dem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn #
der Versicherer oder der Versicherungsnehmer angezeigt hat, da
ohne Sicherung geleistet werden soll, und seit dem Empfange der
Anzeige ein Monat verstrichen ist.
Soweit die Entschädigungssumme nicht zu einer den Versiche
rungsbestimmungen entsprechenden Wiederherstellung verwendet wer-
den soll, kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothelen
gläubiger erst zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer di
Absicht, von der bestimmungsmäßigen Verwendung abzuweichen,
Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfange der
zeige ein Monat verstrichen ist.
Die Vorschriften des § 1128 Abs. 1 Satz 2, 3 des Bürger
lichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. —
1 B6B F 1128 Abs. 1 Satz 2, 3. Der Hypothekengläubiger kann és•
zum Ablaufe der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprecher“
e
An-