Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

v 
864 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. 8§ 97—102. 
—J. 
Abschlusse der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der 
Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. 
Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als 
den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 
Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer 
gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Kündig! 
der Versicherer, so gilt das Gleiche in Ansehung desjenigen Teiles 
der Prämie, welcher auf den dem Schaden entsprechenden Betrag 
der Versicherungssumme entfällt; von der auf den Restbetrag der 
Versicherungssumme entfallenden Prämie gebührt dem Versicherer 
nur der Teil, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. 
8 97. Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen 
nur verpflichtet, die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung de 
versicherten Gebäudes zu zahlen, so kann der Versicherungsnehmer 
die Zahlung erst verlangen, wenn die bestimmungsmäßige Verwen— 
dung des Geldes gesichert ist. 
8 98. Im Falle des 8 97 kann die Forderung des Versiche- 
rungsnehmers auf die Entschädigungssumme vor der Wiederherstei- 
lung des Gebäudes nur an den Erwerber des Grundstücks oder am 
solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, welche 
Arbeiten oder Lieferungen zur Wiederherstellung des Gebäudes über 
nommen oder bewirkt haben. Eine Übertragung an Gläubiger des 
Versicherungsnehmers, die bare Vorschüsse zur Wiederherstellung ge 
geben haben, ist wirksam, wenn die Verwendung der Vorschüsse zur 
Wiederherstellung erfolgt. , 
§99.JmFalledesHNistcineZahlung,welcheohUE »wer 
Sicherung der bestimmungsmäßigen Verwendung des Geldes geleiste 
wird, dem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn # 
der Versicherer oder der Versicherungsnehmer angezeigt hat, da 
ohne Sicherung geleistet werden soll, und seit dem Empfange der 
Anzeige ein Monat verstrichen ist. 
Soweit die Entschädigungssumme nicht zu einer den Versiche 
rungsbestimmungen entsprechenden Wiederherstellung verwendet wer- 
den soll, kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothelen 
gläubiger erst zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer di 
Absicht, von der bestimmungsmäßigen Verwendung abzuweichen, 
Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfange der 
zeige ein Monat verstrichen ist. 
Die Vorschriften des § 1128 Abs. 1 Satz 2, 3 des Bürger 
lichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. — 
1 B6B F 1128 Abs. 1 Satz 2, 3. Der Hypothekengläubiger kann és• 
zum Ablaufe der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprecher“ 
  
e 
An- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.