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Vom 30. Mai 1908. 865
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8 100. Hat im Falle der Gebäudeversicherung ein Hypo—
thekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so wirkt
eine Kündigung, ein Rücktritt oder eine sonstige Tatsache, welche
die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegen—
über dem Hypothekengläubiger erst mit dem Ablauf eines Monats,
nachdem die Beendigung und, sofern diese noch nicht eingetreten war,
der Zeitpunkt der Beendigung ihm durch den Versicherer mitgeteilt
orden oder in anderer Weise zu seiner Kenntnis gelangt ist. Dies
gilt jedoch nicht, wenn das Versicherungsverhältnis wegen nicht recht-
zeitiger Prämienzahlung gekündigt oder durch den Konkurs des Ver-
sicherers beendigt wird.
Aunf die Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen dem Ver-
sicherer und dem Versicherungsnehmer, durch welche die Versiche-
rungssumme oder der Umfang der Gefahr, für die der Versicherer
aftet, gemindert wird, finden diese Vorschriften entsprechende An—
wendung.
Eine sich aus dem § 51 Abs. 2 oder dem § 59 Abs. 3 ergebende
Nichtigkeit des Versicherungsvertrags kann gegenüber einem Hypo-
ekengläubiger, der seine Hypothek dem Versicherer angemeldet hat,
nicht geltend gemacht werden. Das Versicherungsverhältnis endigt
sedoch ihm gegenüber mit dem Ablauf eines Monats, nachdem die
Nichtigkeit ihm durch den Versicherer mitgeteilt worden oder in
anderer Weise zu seiner Kenntnis gelangt ist.
§ 101. Ist bei der Gebäudeversicherung der Versicherer wegen
des Verhaltens des Versicherungsnehmers von der Verpflichtung zur
deistung frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung gegenüber einem
hpothekengläubiger bestehen, ohne Unterschied, ob die Hypothek an-
gemeldet ist oder nicht. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer nach
m Eintritte des Versicherungsfalls von dem Vertrage zurücktritt.
d Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
9e- Versicherer wegen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung von der
rpflichtung zur Leistung frei ist.
de 8 102. Soweit der Versicherer auf Grund der Vorschriften
tEr. 58 100, 101 den Hypothekengläubiger befriedigt, geht die Hypo-
- auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines
gleich- oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemacht wer-
*j*;v dem gegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
estehen geblieben ist.
die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie unthunlich ist; in diesem Falle wird
sumr onat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungs—
mme fällig wird.
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 55