Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 30. Mai 1908. 867 
  
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rungsnehmer an den von dem Hagelschlage betroffenen Bodenerzeug— 
nissen ohne Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen 
vornehmen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt— 
schaft nicht aufgeschoben werden können. 
8112. Tritt nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls in 
derselben Versicherungsperiode ein neuer Versicherungsfall ein, so 
haftet der Versicherer für den dadurch verursachten Schaden nur bis 
zur Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme. 
§ 113. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist jeder 
Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, der Ver- 
icherer nur für den Schluß der Versicherungsperiode, in welcher der 
Lersicherungsfall eingetreten ist, der Versicherungsnehmer spätestens 
ur diesen Zeitpunkt. Kündigt der Versicherungsnehmer für einen 
rüheren Zeitpunkt, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie 
ur die laufende Versicherungsperiode. 
§ 114. Im Falle der Veräußerung oder der Zwangsversteige- 
rung der versicherten Bodenerzeugnisse kann der Versicherer dem 
Trwerber das Versicherungsverhältnuis nur für den Schluß der Ver- 
Icherungsperiode kündigen, in welcher er von dem Eigentumsübergange 
enntnis erlangt; die im § 70 Abs. 1 vorgesehenen Beschränkungen 
es Kündigungsrechts finden keine Anwendung. 
Wird der Eigentumsübergang dem Versicherer nicht rechtzeitig 
angezeigt, so ist der Versicherer, wenn der Versicherungsfall nach 
am Schlusse der Versicherungsperiode eintritt, in welcher ihm die 
Drdzeige hätte zugehen müssen, von der Verpflichtung zur Leistung 
vel Die Verpflichtung bleibt jedoch bestehen, wenn der Versicherer 
on dem Eigentumswechsel so früh Kenntnis erlangt hat, daß er 
zum Schlusse der Versicherungsperiode kündigen konnte. 
Auf eine Vereinbarung, durch welche von diesen Vorschriften 
sum Nachteile des Erwerbers abgewichen wird, kann sich der Ver- 
cherer nicht berufen. 
p § 115. Erwirbt jemand auf Grund eines Nießbrauchs, eines 
achtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, 
ein bersicherten Bodenerzeugnisse zu beziehen, so finden die im Falle 
zelte Veräußerung oder Zwangsversteigerung der Bodenerzeugnisse 
tenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Vierter Titel. 
Viehversicherung. 
Sch 8 116. Bei der Viehversicherung haftet der Versicherer für den 
der aden, der durch den Tod des versicherten Tieres entsteht. Wird 
Tod durch eine Krankheit oder einen Unfall herbeigeführt, so 
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