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Vom 30. Mai 1908. 867
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rungsnehmer an den von dem Hagelschlage betroffenen Bodenerzeug—
nissen ohne Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen
vornehmen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt—
schaft nicht aufgeschoben werden können.
8112. Tritt nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls in
derselben Versicherungsperiode ein neuer Versicherungsfall ein, so
haftet der Versicherer für den dadurch verursachten Schaden nur bis
zur Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme.
§ 113. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist jeder
Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, der Ver-
icherer nur für den Schluß der Versicherungsperiode, in welcher der
Lersicherungsfall eingetreten ist, der Versicherungsnehmer spätestens
ur diesen Zeitpunkt. Kündigt der Versicherungsnehmer für einen
rüheren Zeitpunkt, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie
ur die laufende Versicherungsperiode.
§ 114. Im Falle der Veräußerung oder der Zwangsversteige-
rung der versicherten Bodenerzeugnisse kann der Versicherer dem
Trwerber das Versicherungsverhältnuis nur für den Schluß der Ver-
Icherungsperiode kündigen, in welcher er von dem Eigentumsübergange
enntnis erlangt; die im § 70 Abs. 1 vorgesehenen Beschränkungen
es Kündigungsrechts finden keine Anwendung.
Wird der Eigentumsübergang dem Versicherer nicht rechtzeitig
angezeigt, so ist der Versicherer, wenn der Versicherungsfall nach
am Schlusse der Versicherungsperiode eintritt, in welcher ihm die
Drdzeige hätte zugehen müssen, von der Verpflichtung zur Leistung
vel Die Verpflichtung bleibt jedoch bestehen, wenn der Versicherer
on dem Eigentumswechsel so früh Kenntnis erlangt hat, daß er
zum Schlusse der Versicherungsperiode kündigen konnte.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von diesen Vorschriften
sum Nachteile des Erwerbers abgewichen wird, kann sich der Ver-
cherer nicht berufen.
p § 115. Erwirbt jemand auf Grund eines Nießbrauchs, eines
achtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung,
ein bersicherten Bodenerzeugnisse zu beziehen, so finden die im Falle
zelte Veräußerung oder Zwangsversteigerung der Bodenerzeugnisse
tenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Vierter Titel.
Viehversicherung.
Sch 8 116. Bei der Viehversicherung haftet der Versicherer für den
der aden, der durch den Tod des versicherten Tieres entsteht. Wird
Tod durch eine Krankheit oder einen Unfall herbeigeführt, so
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