Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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868 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. § 117—128. 
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gilt als Betrag des Schadens der Wert, den das Tier unmittelbar 
vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls gehabt hat. 
Die Versicherung kann auch für den Schaden genommen werden, 
der durch eine Krankheit oder einen Unfall entsteht, ohne daß der 
Tod des Tieres eintritt. 
§ 117. Die Versicherung umfaßt nicht: 
1. den infolge einer Seuche oder Krankheit entstehenden Schaden, 
soweit dem Versicherungsnehmer nach gesetzlicher Vorschrift ein 
Anspruch auf eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln zu- 
steht oder zustehen würde, wenn der Anspruch nicht durch eine 
Zuwiderhandlung gegen seuchenpolizeiliche Vorschriften verwirkt 
worden wäre; " 
2. den Schaden, welcher durch Maßregeln verursacht wird, die 
im Kriege oder nach der Erklärung des Kriegszustandes von 
einem militärischen Befehlshaber angeordnet worden sind. 
§ 118. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ge- 
währleistung wegen eines Mangels des versicherten Tieres gegen 
einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, 
soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der 
Übergang kann nicht zum Nachteile des Versicherungsnehmers geltend 
gemacht werden. Geht ein Anspruch auf Gewährleistung durch Ver- 
schulden des Versicherungsnehmers verloren, so wird der Versicherer 
von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch Er- 
satz hätte erlangen können. 
§ 119. Der Versicherer haftet nach dem Eintritt eines Ver- 
sicherungsfalls für den durch einen späteren Versicherungsfall ver- 
ursachten Schaden nur bis zur Höhe des Restbetrags der Versicherungs- 
summe. Für die künftigen Versicherungsperioden gebührt ihm nur 
ein verhältnismäßiger Teil der Prämie. » 
§ 120. Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine 
Besichtigung und Untersuchung der versicherten Tiere vorzunehmen- 
§ 121. Außer dem Tode ist auch jede erhebliche Erkrankung 
sowie jeder erhebliche Unfall eines versicherten Tieres dem Ver- 
sicherer unverzüglich anzuzeigen. Auf die Anzeige der Erkrankung 
oder des Unfalls finden, auch wenn die Versicherung nur gegen den 
Schaden genommen ist, der durch den Tod des Tieres entsteht, die 
für die Anzeige des Versicherungsfalls geltenden Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 122. Erkrankt das versicherte Tier oder erleidet es einen 
Unfall, so hat der Versicherungsnehmer, sofern nicht die Erkrankung 
oder der Unfall unerheblich ist, unverzüglich einen Tierarzt oder, 
wenn dies untunlich ist, einen Sachkundigen zuzuziehen.
	        
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