Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 30. Mai 1908. 869 
§ 123. Die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die 
Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung gehören nicht 
zu den nach § 63 von dem Versicherer zu erstattenden Aufwendungen. 
Die Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung bei Erkran- 
kung eines versicherten Tieres haben der Versicherungsnehmer und 
er Versicherer zu gleichen Teilen zu tragen. 
§ 124. Die Verzinsung der Entschädigungsforderung sowie das 
Recht des Versicherungsnehmers auf eine Abschlagszahlung bestimmt 
sich nach § 94. 
§ 125. Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder aus grober 
Fahrlässigkeit das Tier schwer mißhandelt oder schwer vernachlässigt, 
v ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es 
sei denn, daß der Schaden nicht durch die Mißhandlung oder die 
Vernachlässigung entstanden ist. Als schwere Vernachlässigung gilt 
* insbesondere, wenn bei einer Erkrankung oder einem Unfalle 
lte Zuziehung eines Tierarztes oder eines Sachkundigen der Vor- 
schrift des § 122 zuwider unterlassen worden ist. 
§ 126. Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit 
Einwilligung des Versicherers vornehmen, es sei denn, daß die Er- 
lärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann. Ist durch 
das Gutachten des Tierarztes oder, falls die Zuziehung eines Tier- 
arztes untunlich ist, zweier Sachkundigen vor der Tötung fest- 
gestellt, daß die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Ver- 
licherers nicht abgewartet werden kann, so muß der Versicherer die 
Geststellung gegen sich gelten lassen. 
JItt der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 zuwider eine Nottötung 
erfolgt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 
§ 127. Endigt das Versicherungsverhältnis, nachdem das ver- 
sicherte Tier erkrankt ist oder einen Unfall erlitten hat, so hat die 
Kendigung auf die Haftung des Versicherers keinen Einfluß, wenn 
le Erkrankung oder der Unfall den Tod binnen zwei Wochen nach 
er Beendigung herbeiführt. 
A 8 128. Wird ein versichertes Tier veräußert, so endigt in 
nsehung dieses Tieres das Versicherungsverhältnis; dem Versicherer 
zebührt gleichwohl die Prämie, jedoch nicht über die laufende Ver— 
icherungsperiode hinaus. Tritt vor dem Schlusse der laufenden 
ersicherungsperiode oder binnen zwei Wochen nach der Veräußerung 
„olge eines Hauptmangels der Tod des Tieres ein, so bleibt der 
errsicherer dem Versicherungsnehmer insoweit haftbar, als dieser 
m Erwerber kraft Gesetzes zur Gewährleistung verpflichtet ist. 
Geht das Eigentum an dem Inventar eines Grundstücks mit
	        
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