— —
Vom 30. Mai 1908. 869
§ 123. Die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die
Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung gehören nicht
zu den nach § 63 von dem Versicherer zu erstattenden Aufwendungen.
Die Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung bei Erkran-
kung eines versicherten Tieres haben der Versicherungsnehmer und
er Versicherer zu gleichen Teilen zu tragen.
§ 124. Die Verzinsung der Entschädigungsforderung sowie das
Recht des Versicherungsnehmers auf eine Abschlagszahlung bestimmt
sich nach § 94.
§ 125. Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder aus grober
Fahrlässigkeit das Tier schwer mißhandelt oder schwer vernachlässigt,
v ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es
sei denn, daß der Schaden nicht durch die Mißhandlung oder die
Vernachlässigung entstanden ist. Als schwere Vernachlässigung gilt
* insbesondere, wenn bei einer Erkrankung oder einem Unfalle
lte Zuziehung eines Tierarztes oder eines Sachkundigen der Vor-
schrift des § 122 zuwider unterlassen worden ist.
§ 126. Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit
Einwilligung des Versicherers vornehmen, es sei denn, daß die Er-
lärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann. Ist durch
das Gutachten des Tierarztes oder, falls die Zuziehung eines Tier-
arztes untunlich ist, zweier Sachkundigen vor der Tötung fest-
gestellt, daß die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Ver-
licherers nicht abgewartet werden kann, so muß der Versicherer die
Geststellung gegen sich gelten lassen.
JItt der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 zuwider eine Nottötung
erfolgt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
§ 127. Endigt das Versicherungsverhältnis, nachdem das ver-
sicherte Tier erkrankt ist oder einen Unfall erlitten hat, so hat die
Kendigung auf die Haftung des Versicherers keinen Einfluß, wenn
le Erkrankung oder der Unfall den Tod binnen zwei Wochen nach
er Beendigung herbeiführt.
A 8 128. Wird ein versichertes Tier veräußert, so endigt in
nsehung dieses Tieres das Versicherungsverhältnis; dem Versicherer
zebührt gleichwohl die Prämie, jedoch nicht über die laufende Ver—
icherungsperiode hinaus. Tritt vor dem Schlusse der laufenden
ersicherungsperiode oder binnen zwei Wochen nach der Veräußerung
„olge eines Hauptmangels der Tod des Tieres ein, so bleibt der
errsicherer dem Versicherungsnehmer insoweit haftbar, als dieser
m Erwerber kraft Gesetzes zur Gewährleistung verpflichtet ist.
Geht das Eigentum an dem Inventar eines Grundstücks mit