Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

—„ — 
870 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. § 129—138. 
  
  
  
  
dem Eigentum oder dem Besitze des Grundstücks auf einen anderen 
über, so behält es in Ansehung der zum Inventar gehörenden Tiere 
bei den Vorschriften der §§ 69 bis 73 sein Bewenden. 
Fünfter Titel. 
Transportversicherung. 
§ 129. Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren 
der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern trägt der Ver- 
sicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der 
Versicherung ausgesetzt sind. 
Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der 
Binnenschiffahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff 
während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer 
haftet auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge 
eines Zusammenstoßes von Schiffen dadurch erleidet, daß er den 
einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat. 
§ 130. Der Versicherer haftet nicht für einen Schaden, der 
von dem Versicherungsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig verursacht 
wird. Er hat jedoch den von dem Versicherungsnehmer durch eine 
fehlerhafte Führung des Schiffes verursachten Schaden zu ersetzen, 
es sei denn, daß dem Versicherungsnehmer eine bösliche Handlungs- 
weise zur Last fällt. 
§ 131. Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer 
nicht für einen Schaden, der von dem Absender oder dem Empfänger 
in dieser Eigenschaft vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wird. 
Das Gleiche gilt von einem Schaden, der durch die natürliche 
Beschaffenheit der Güter, namentlich durch inneren Verderb, Schwin- 
den, gewöhnliche Leckage, sowie durch mangelhafte Verpackung der 
Güter oder durch Ratten oder Mäuse verursacht wird; ist jedoch 
die Reise durch einen Unfall, für den der Versicherer haftet, unge- 
wöhnlich verzögert worden, so fällt der Schaden dem Versicherer 
insoweit zur Last, als er infolge der Verzögerung eingetreten ist. 
§ 132. Bei der Versicherung eines Schiffes haftet der Ver- 
sicherer nicht für einen Schaden, der daraus entsteht, daß das Schiff 
in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet 
oder bemannt die Reise antritt. 
Das Gleiche gilt von einem Schaden, der nur eine Folge der 
Abnutzung des Schiffes im gewöhnlichen Gebrauch ist oder nur durch 
Alter, Fäulnis oder Wurmfraß verursacht wird. 
8 133. Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschiff- 
fahrt umfaßt die Beiträge zur großen Haverei. Sind ausschließlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.