Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

42 HGB Buch I. Handelsstand. Abschn. II. § 12—16. Abschn. III. 8 17. 18. 
Blätter zu bezeichnen, in denen während des nächsten Jahres die 
im § 10 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen sollen. 
§ 12. I19, 45 Abs. 1 bis Zu. ö.] Die Anmeldungen zur Ein- 
tragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei 
dem Gerichte bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind per- 
sönlich bei dem Gerichte zu bewirken oder in öffentlich beglaubigter 
Form einzureichen. 
Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung er- 
forderlich. Rechtsnachfolger eines Betheiligten haben die Rechtsnach- 
folge soweit thunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. 
§ 13. I21, 86 Abs. 1 u. ö.] Soweit nicht in diesem Gesetz- 
buch ein Anderes vorgeschrieben ist, sind die Eintragungen in 
das Handelsregister und die hierzu erforderlichen Anmeldungen und 
Zeichnungen von Unterschriften sowie die sonst vorgeschriebenen Ein- 
reichungen zum Handelsregister bei jedem Registergericht, in dessen 
Bezirke der Inhaber der Firma eine Zweigniederlassung besitzt, in 
gleicher Weise wie bei dem Gerichte der Hauptniederlassung zu bewirken. 
Eine Eintragung bei dem Gerichte der Zweigniederlassung findet 
nicht statt, bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Ge- 
richte der Hauptniederlassung geschehen ist. 
Diese Vorschriften kommen auch zur Anwendung, wenn sich die 
Hauptniederlassung im Auslande befindet. Soweit nicht das aus- 
ländische Recht eine Abweichung erforderlich macht, haben die An- 
meldungen, Zeichnungen und Eintragungen bei dem Gerichte der 
Zweigniederlassung in gleicher Weise zu geschehen, wie wenn sich die 
Hauptniederlassung im Inlande befände. 
§ 14. I/26, 45 Abs. 4 u. ö.]) Wer verpflichtet ist, eine An- 
meldung, eine Zeichnung der Unterschrift oder eine Einreichung von 
Schriftstücken zum Handelsregister vorzunehmen, ist hierzu von dem 
Registergerichte durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Die einzelne 
Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. 
§ 15. I25 Abs. 2, 3, 46 u. ö.] Solange eine in das Handels- 
register einzutragende Thatsache nicht eingetragen und bekannt ge- 
macht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie 
einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei 
denn, daß sie diesem bekannt war. 
Ist die Thatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, so 
muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß er sie 
weder kannte noch kennen mußte. 
Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister ein- 
getragenen Zweigniederlassung ist im Sinne dieser Vorschriften die
	        
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