Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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872 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. § 139—145. 
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einzunehmen ist, mit der Abfahrt. Sie endigt mit dem Zeitpunkt, 
in welchem die Löschung der Ladung am Bestimmungsorte beendigt 
ist, oder, wenn keine Ladung zu löschen ist, mit der Ankunft am 
Bestimmungsorte. Wird die Löschung von dem Versicherungsnehmer 
ungebührlich verzögert, so endigt die Versicherung mit dem Zeitpunkt, 
in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls die Verzögerung 
nicht stattgefunden hätte. 
Wird vor der Beendigung der Löschung für eine neue Reise 
Ladung eingenommen, so endigt die Versicherung mit dem Zeitpunkt, 
in welchem mit der Einnahme angefangen wird. 
Wird nach dem Beginne der Versicherung die versicherte Reise 
aufgegeben, so tritt in Ansehung der Beendigung der Versicherung 
der Ort, wo die Reise aufhört, an die Stelle des Bestimmungsorts. 
§ 139. Ist ein auf Zeit versichertes Schiff bei dem Ablaufe 
der vereinbarten Versicherungszeit unterwegs, so gilt das Versiche- 
rungsverhältnis als verlängert bis zur Ankunft des Schiffes am 
nächsten Bestimmungsort und, falls an diesem gelöscht wird, bis zu dem 
nach § 138 für die Beendigung der Versicherung maßgebenden Zeit- 
punkte. Der Versicherungsnehmer kann die Verlängerung, solange 
das Schiff noch nicht unterwegs ist, durch eine gegenüber dem Ver- 
sicherer abzugebende Erklärung ausschließen. 
§ 140. Als Versicherungswert der Güter gilt der gemeine 
Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den 
die Güter am Orte der Absendung in dem Zeitpunkte haben, welcher 
nach den 88 134 bis 136 für den Beginn der Versicherung maß- 
gebend ist, unter Hinzurechnung der Versicherungskosten sowie der- 
jenigen Kosten, welche bis zur Annahme der Güter durch den Fracht- 
führer entstehen. " 
Der sich nach Abs. 1 ergebende Wert der Güter gilt auch bet 
dem Eintritte des Versicherungsfalls als Versicherungswert. 
Haben die Güter eine Beschädigung erlitten, so ist bei der Be- 
rechnung des Schadens festzustellen, in welchem Verhältnisse der 
Handelswert oder gemeine Wert, den die Güter im unbeschädigten 
Zustand am Ablieferungsorte haben würden, zu dem Werte steht, 
den sie dort im beschädigten Zustande haben; ein diesem Verhältnis 
entsprechender Bruchteil des Versicherungswerts gilt als Betrag des 
Schadens. 
§ 141. Als Versicherungswert des Schiffes gilt der Wert, den 
das Schiff bei dem Beginne der Versicherung hat. Dieser Wert gilt 
auch bei dem Eintritte des Versicherungsfalls als Versicherungswert. 
Bei einer Beschädigung des Schiffes gelten, falls das Schiff aus-
	        
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