Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 30. Mai 1908. 873 
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besserungsfähig ist, die nach den §§ 709, 710 des Handelsgesetz- 
buchs zu berechnenden Ausbesserungskosten als Betrag des Schadens. 
§ 142. Bei der Versicherung von Gütern ist der Versicherer 
nicht berechtigt, das Versicherungsverhältnis wegen einer unabhängig 
von dem Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Erhöhung 
der Gefahr oder wegen einer Veräußerung der versicherten Güter 
du kündigen. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, eine 
solche Gefahrerhöhung oder eine Veräußerung dem Versicherer an— 
zuzeigen. 
§ 143. Wird bei der Versicherung eines Schiffes das Versiche- 
kungsverhältnis, während das Schiff unterwegs ist, von dem Ver- 
icherer wegen einer unabhängig von dem Willen des Versicherungs— 
nehmers eingetretenen Erhöhung der Gefahr oder wegen Veräußerung 
es Schiffes gekündigt, so wirkt die Kündigung nicht vor der Be— 
endigung der Reise. Tritt während des bezeichneten Zeitraums ein 
Oersicherungsfall ein, so wird die Verpflichtung des Versicherers zur 
Elstung nicht dadurch berührt, daß die Anzeige der Gefahrerhöhung 
"der der Veräußerung unterblieben ist. 
Jcst die Verpflichtung zur Anzeige schon vor dem Beginne der 
Reise verletzt, so finden die Vorschriften des Abs. 1 nur Anwendung, 
enn die Gefahrerhöhung oder die Veräußerung dem Versicherer 
vor dem Beginne der Reise bekannt geworden ist. 
Bei einer Zwangsversteigerung des versicherten Schiffes finden 
w Vorschriften über die Veräußerung entsprechende Anwendung. 
66. 144. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß 
s.zzur Abwendung oder Minderung des Schadens macht, fallen, 
woeit der Versicherungsnehmer sie für geboten halten durfte, dem 
übrssicherer ohne Rücksicht darauf zur Last, ob sie zusammen mit der 
eigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. 
Er Sind Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung oder zur 
unnittelung und Feststellung eines Schadens oder zur Wiederherstel- 
Saar oder Ausbesserung der durch einen Versicherungsfall beschädigten 
ein )je gemacht oder Beiträge zur großen Haverei geleistet oder ist 
⅜ uu- persönliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Ent- 
den ung solcher Beiträge entstanden, so haftet der Versicherer für 
wir Schaden, der durch einen späteren Versicherungsfall verursacht 
wend ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden früheren Auf- 
ungen und Beiträge. 
run 8 145. Der Versicherer ist nach dem Eintritt eines Versiche— 
d 95falls berechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme 
allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien. Der Versicherer
	        
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