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Vom 30. Mai 1908. 875
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sicherer veranlaßten Verzögerung der Befriedigung des Dritten diesem
ön entrichten hat.
Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die Vollstreckung einer
gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
abzuwenden, so hat auf sein Verlangen der Versicherer die Sicher-
heitsleistung oder Hinterlegung zu bewirken. Diese Verpflichtung
esteht nicht über den Betrag der Versicherungssumme hinaus; haftet
er Versicherer nach Abs. 2 für einen höheren Betrag, so tritt der
ersicherungssumme der Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer ist von
er Verpflichtung frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Ver-
icherungsnehmer gegenüber als begründet anerkennt.
8§ 151. Ist die Versicherung für die Haftpflicht aus einem ge-
schäftlichen Betriebe des Versicherungsnehmers genommen, so er-
treckt sie sich auf die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungs—
nehmers sowie auf die Haftpflicht solcher Personen, welche er zur
deitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Teiles des
etriebs angestellt hat. Die Versicherung gilt insoweit als für
remde Rechnung genommen.
Wird im Falle des Abs. 1 das Unternehmen an einen Dritten
ußert oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags
dder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen,
o tritt an Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während
er Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis
cgebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des § 69
bs. 2, 3 und der 88 70, 71 finden entsprechende Anwendung.
n § 152. Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungs-
ehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten
erantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat.
» 8 153. Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird
genügt, wenn die Anzeige innerhalb einer Woche erfolgt; die Frist
eginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Dritte seinen Anspruch
wegenüber dem Versicherungsnehmer geltend macht. Durch die Ab-
rudung der Anzeige wird die Frist gewahrt. Wird der Versiche-
gelihsnehmer zu einer gerichtlichen Verhandlung über den Anspruch
undden. so hat er, wenngleich die Frist noch läuft, die Anzeige
erzüglich nach Empfang der Ladung zu machen.
rech Auf eine Vereinbarung, durch welche die Dauer oder die Be—
besinung der Frist zum Nachteile des Versicherungsnehmers anders
immt ist, kann sich der Versicherer nicht berufen.
W § 154. Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei
chen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Dritte von
verä
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