Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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880 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. § 174—181. 
§ 174. Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß 
der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versiche- 
rung in eine prämienfreie Versicherung verlangen. 
Wird die Umwandlung verlangt, so tritt mit dem bezeichneten 
Zeitpunkt an die Stelle des vereinbarten Kapital= oder Rentenbetrags 
der Betrag, der sich für das Alter desjenigen, auf dessen Person die 
Versicherung genommen ist, als Leistung des Versicherers ergibt, 
wenn die auf die Versicherung entfallende Prämienreserve als einmalige 
Prämie angesehen wird. 
Die Prämienreserve ist für den Schluß der laufenden Versiche- 
rungsperiode zu berechnen. Prämienrückstände werden von dem Be- 
trage der Prämienreserve abgesetzt. 
Der Versicherer ist zu einem angemessenen Abzuge berechtigt. Ist 
für den Abzug mit Genehmigung der Aussichtsbehörde in den 
Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag festgesetzt, so gilt 
dieser als angemessen. 4n 
§ 175. Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnts 
nach § 39, so wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung im 
eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung finden 
die Vorschriften des § 174 Abs. 2 bis 4 Anwendung. 
Im Falle des § 39 Abs. 1 Satz 2 ist der Versicherer zu der 
Leistung verpflichtet, die ihm obliegen würde, wenn sich mit dem 
Eintritte des Versicherungsfalls die Versicherung in eine prämien- 
freie Versicherung umgewandelt hätte. « 
Die im § 39 vorgesehene Bestimmung einer Zahlungsfrist muß 
einen Hinweis auf die eintretende Umwandlung der Versicherung 
enthalten. « 
§ 176. Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in 
der Art genommen ist, daß der Eintritt der Verpflichtung des Ver— 
sicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, durch 
Rücktritt oder Kündigung aufgehoben, so hat der Versicherer den Be- 
trag der auf die Versicherung entfallenden Prämienreserve zu er- 
statten. 
Das Gleiche gilt bei einer Versicherung der im Abs. 1 be— 
zeichneten Art auch dann, wenn nach dem Eintritte des Versicherungs“ 
falls der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung des verein- 
barten Kapitals frei ist. Im Falle des § 170 Abs. 1 ist jedo 
der Versicherer zur Erstattung der Prämienreserve nicht verpflichtet. 
Bei der Ermittelung des zu erstattenden Betrags ist die Prämien“ 
reserve für den Schluß der Versicherungsperiode zu berechnen, in 
deren Laufe das Versicherungsverhältnis endigt. 
Der Versicherer ist zu einem angemessenen Abzuge berechtigt. 
 
	        
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