Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Handelsregister. Handelsfirma. 43 
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Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweig— 
niederlassung entscheidend. 
§ 16. Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entschei— 
dung des Prozeßgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer 
Anmeldung zum Handelsregister oder ein Rechtsverhältniß, bezüglich 
essen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren 
bei der Vornahme der Anmeldung Betheiligten festgestellt, so genügt 
-zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Betheiligten. Wird die 
Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, auf- 
gehoben, so ist dies auf Antrag eines der Betheiligten in das 
Landelsregister einzutragen. 
Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des 
rozeßgerichts die Vornahme einer Eintragung für unzulässig er- 
küärt, so darf die Eintragung nicht gegen den Widerspruch des- 
lenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat. 
Dritter Abschnitt. Handelsfirma. 
§ 17. I15.] Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter 
dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt. 
w Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt 
erden. 
§ 18. I16.]2 Ein Kaufmann, der sein Geschäft ohne Gesell- 
schafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, hat seinen 
amiliennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen 
als Firma zu führen. 
1 Siehe G, betr. d. Gesellsch. m. beschr. Haftung 20./4. 92. 
Anh. XII. G über d. Schutz der Waarenbezeichnungen 12./5. 94. 
Anh. X, 6. G, betr. d. Urheberrecht an Mustern und Modellen 
1 . 76. Anh. X, 1. Patentgesetz 7./4. 91. Anh. X, 2. G, betr. 
Schutz v. Gebrauchsmustern 1./6. 91. Anh. X, 4. G, betr. d. Be- 
kümpfung des unlauteren Wettbewerbs 27./5. 96. Anh. VIII; vgl. 
auch Bankgesetz. Anh. I § 66. G, betr. d. Erwerbs= und Wirth- 
schaftsgenossen schaften 1./5. 89. Anh. XI, 1. G über die privaten 
ersicherungsunternehmungen 12./5. 01, 18. (Anh. XVI, 1.) 
2 GO 15a. Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast- 
oder Schankwirthschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit 
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Ein— 
hange des Ladens oder der Wirthschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. 
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in 
er bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirthschaft anzubringen; ist 
aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausge- 
chriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. 
di Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Komman— 
itgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe An- 
 
	        
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