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Handelsregister. Handelsfirma. 43
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Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweig—
niederlassung entscheidend.
§ 16. Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entschei—
dung des Prozeßgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer
Anmeldung zum Handelsregister oder ein Rechtsverhältniß, bezüglich
essen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren
bei der Vornahme der Anmeldung Betheiligten festgestellt, so genügt
-zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Betheiligten. Wird die
Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, auf-
gehoben, so ist dies auf Antrag eines der Betheiligten in das
Landelsregister einzutragen.
Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des
rozeßgerichts die Vornahme einer Eintragung für unzulässig er-
küärt, so darf die Eintragung nicht gegen den Widerspruch des-
lenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat.
Dritter Abschnitt. Handelsfirma.
§ 17. I15.] Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter
dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt.
w Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt
erden.
§ 18. I16.]2 Ein Kaufmann, der sein Geschäft ohne Gesell-
schafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, hat seinen
amiliennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
als Firma zu führen.
1 Siehe G, betr. d. Gesellsch. m. beschr. Haftung 20./4. 92.
Anh. XII. G über d. Schutz der Waarenbezeichnungen 12./5. 94.
Anh. X, 6. G, betr. d. Urheberrecht an Mustern und Modellen
1 . 76. Anh. X, 1. Patentgesetz 7./4. 91. Anh. X, 2. G, betr.
Schutz v. Gebrauchsmustern 1./6. 91. Anh. X, 4. G, betr. d. Be-
kümpfung des unlauteren Wettbewerbs 27./5. 96. Anh. VIII; vgl.
auch Bankgesetz. Anh. I § 66. G, betr. d. Erwerbs= und Wirth-
schaftsgenossen schaften 1./5. 89. Anh. XI, 1. G über die privaten
ersicherungsunternehmungen 12./5. 01, 18. (Anh. XVI, 1.)
2 GO 15a. Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast-
oder Schankwirthschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Ein—
hange des Ladens oder der Wirthschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in
er bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirthschaft anzubringen; ist
aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausge-
chriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
di Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Komman—
itgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe An-