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882 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. 8 182—190.
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herbeigeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn im Falle des 8 179
Abs. 3 der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche
Handlung den Unfall herbeigeführt hat. "
Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die
Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine
widerrechtliche Handlung den Unfall herbeiführt.
§ 182. Die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls liegt,
wenn das Recht auf die Leistung einem bezugsberechtigten Dritten
zusteht, diesem ob; das Gleiche gilt von der Pflicht zur Auskunst
und zur Beschaffung von Belegen. ·
§ 183. Der Versicherungsnehmer hat für die Abwendung und
Minderung der Folgen des Unfalls nach Möglichkeit zu sorgen und
dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm nich
etwas unbilliges zugemutet wird. Auf eine Vereinbarung, durch
welche von dieser Vorschrift zum Nachteile des Versicherungsnehmer"
abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
§ 184. Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen
des Anspruchs aus der Versicherung oder das Maß der durch den
Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit durch Sachver-
ständige festgestellt werden, so ist die getroffene Feststellung nicht
verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Falle durch urteil
Das Gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht
treffen können oder wollen oder sie verzögern. "
Sind nach dem Vertrage die Sachverständigen durch das Gericht
zu ernennen, so finden auf die Ernennung die Vorschriften des § 5
Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Eine Vereinbarung, durch welche von der Vorschrift des Abs. 1
Satz 1 abgewichen wird, ist nichtig.
§ 185. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten,
welche durch die Ermittelung und Feststellung des Unfalls sowie
des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers entstehen, insoweit
zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.
Fünfter Abschnitt. Schlußvorschriften.
§ 186. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die See-
versicherung und auf die Rückversicherung keine Anwendung.
§ 187. Die in diesem Gesetze vorgesehenen Beschränkungen der
Vertragsfreiheit bleiben bei der Transportversicherung von Gütern,
bei der Kreditversicherung, der Versicherung gegen Kursverluste un
der Versicherung gegen Arbeitslosigkeit außer Anwendung.