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Anh. XVI 4. Einführungsgesetz zu d. Gesetz über d. Versicherungsvertrag. Art. 1—4. 885
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XVI 4.
Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Versicherungs-
vertrag.
Vom 30. Mai 1908. (R#Bl 365.)
Art. 1. Das Gesetz über den Versicherungsvertrag tritt an
einem durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes-
rats festzusetzenden Tage, spätestens am 1. Januar 1910, in Kraft.
Art. 2. Die Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungs-
bertrag und dieses Gesetz erlangen im Königreiche Bayern für das
Immobiliarversicherungswesen nur mit Zustimmung der Königlich
ayerischen Regierung Geltung. Die erfolgte Zustimmung wird
vom Reichskanzler im Reichs-Gesetzblatte bekannt gemacht.
Art. 3. Wird ein zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes über
den Versicherungsvertrag bestehendes Versicherungsverhältnis nicht
nach dem Inkrafttreten für den ersten Termin gekündigt, für den
beide Teile nach den bisherigen Gesetzen zur Kündigung berechtigt
und, so finden von diesem Termin an die Vorschriften des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag Anwendung.
Art. 4. Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes über
Versicherungsvertrag bestehendes Versicherungsverhältnis finden
deser Zeit an die folgenden Vorschriften des Gesetzes An-
ndung:
l. die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 4 und des § 4 Abs. 2
über den Versicherungsschein und über das Recht des Versiche-
rungsnehmers, Abschriften der von ihm abgegebenen Erklärungen
zu verlangen;
2. die Vorschriften des 8 11 und des 8 12 Abs. 2 über die Fällig—
keit der Leistung des Versicherers und die Verwirkung eines
nicht rechtzeitig geltend gemachten Anspruchs sowie die Vorschrift
des § 12 Abs. 3, soweit sie sich auf die Verwirkung des An-
spruchs bezieht;
die Vorschriften des § 13 über den Konkurs des Versicherers;
die Vorschriften der §8 39, 91 über die nicht rechtzeitige Zahlung
einer nach dem Beginne der Versicherung zu entrichtenden Prämie
sowie die Vorschriften der §§ 40, 42, 189, soweit sie sich auf
die nicht rechtzeitige Zahlung einer solchen Prämie beziehen;
die Vorschriften über die Befugnisse der Versicherungsagenten;
die Vorschriften der §§ 64, 184 über die Mitwirkung von Sach-
verständigen bei der Feststellung der Leistung des Versicherers;
den
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