Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Anh. XVI 4. Einführungsgesetz zu d. Gesetz über d. Versicherungsvertrag. Art. 1—4. 885 
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XVI 4. 
Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Versicherungs- 
vertrag. 
Vom 30. Mai 1908. (R#Bl 365.) 
Art. 1. Das Gesetz über den Versicherungsvertrag tritt an 
einem durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes- 
rats festzusetzenden Tage, spätestens am 1. Januar 1910, in Kraft. 
Art. 2. Die Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungs- 
bertrag und dieses Gesetz erlangen im Königreiche Bayern für das 
Immobiliarversicherungswesen nur mit Zustimmung der Königlich 
ayerischen Regierung Geltung. Die erfolgte Zustimmung wird 
vom Reichskanzler im Reichs-Gesetzblatte bekannt gemacht. 
Art. 3. Wird ein zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes über 
den Versicherungsvertrag bestehendes Versicherungsverhältnis nicht 
nach dem Inkrafttreten für den ersten Termin gekündigt, für den 
beide Teile nach den bisherigen Gesetzen zur Kündigung berechtigt 
und, so finden von diesem Termin an die Vorschriften des Gesetzes 
über den Versicherungsvertrag Anwendung. 
Art. 4. Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes über 
Versicherungsvertrag bestehendes Versicherungsverhältnis finden 
deser Zeit an die folgenden Vorschriften des Gesetzes An- 
ndung: 
l. die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 4 und des § 4 Abs. 2 
über den Versicherungsschein und über das Recht des Versiche- 
rungsnehmers, Abschriften der von ihm abgegebenen Erklärungen 
zu verlangen; 
2. die Vorschriften des 8 11 und des 8 12 Abs. 2 über die Fällig— 
keit der Leistung des Versicherers und die Verwirkung eines 
nicht rechtzeitig geltend gemachten Anspruchs sowie die Vorschrift 
des § 12 Abs. 3, soweit sie sich auf die Verwirkung des An- 
spruchs bezieht; 
die Vorschriften des § 13 über den Konkurs des Versicherers; 
die Vorschriften der §8 39, 91 über die nicht rechtzeitige Zahlung 
einer nach dem Beginne der Versicherung zu entrichtenden Prämie 
sowie die Vorschriften der §§ 40, 42, 189, soweit sie sich auf 
die nicht rechtzeitige Zahlung einer solchen Prämie beziehen; 
die Vorschriften über die Befugnisse der Versicherungsagenten; 
die Vorschriften der §§ 64, 184 über die Mitwirkung von Sach- 
verständigen bei der Feststellung der Leistung des Versicherers; 
den 
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