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886 Anhang XVII. Gesetz über das Verlagsrecht. § 1—7.
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7. die Vorschriften des § 94 Abs. 2, 3 und des § 124 über die
Verpflichtung des Versicherers zu einer Abschlagszahlung;
8. die für Hypotheken und andere Rechte an Grundstücken geltenden
Vorschriften der §§ 99 bis 107;
9. die Vorschriften des § 183 über die Verpflichtung des Ver-
sicherungsnehmers, für die Abwendung und Minderung der
Folgen des Unfalls zu sorgen.
Art. 5. Die Rechte, welche einem Hypothekengläubiger oder
Einem anderen, für den ein Recht an einem Grundstücke begründet ist,
gegenüber dem Versicherer zustehen, bestimmen sich, bis das Grund=
buch für das belastete Grundstück als angelegt anzusehen ist, na
den bisherigen Gesetzen.
Art. 6. Die Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag, welche die Verjährung der Ansprüche aus dem Vertrage
betreffen, finden auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ent-
standenen, noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn
sowie die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung bestimmen
sich jedoch für die Zeit vor dem Inkrafttreten nach den bisherigen
Gesetzen. „
Ist die Verjährungsfrist nach dem Gesetz über den Versicherungs
vertrag kürzer als nach den bisherigen Gesetzen, so wird die kürzere
Frist von dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag an berechnet. Läuft jedoch die in den bisherigen Gesetzen be-
stimmte längere Frist früher als die in dem Gesetz über den Ver-
sicherungsvertrag bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung
mit dem Ablaufe der längeren Frist vollendet.
XVII
Gesetz über das Verlagsrecht.
Vom 19. Juni 1901. (RE#l 217.)
§ 1. Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur
oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das
Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung z#
überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen
und zu verbreiten.
§ 2. Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertrage
verhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werke
zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheber-
rechts untersagt ist.