Vom 19. Juni 1901. 887
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Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugniß zur Vervielfälti—
gung und Verbreitung:
1. für die Uebersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere
Mundart;
2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form
oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung;
3. für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sie
nicht blos ein Auszug oder eine Uebertragung in eine andere
Tonart oder Stimmlage ist.
Luch ist der Verfasser zur Vervielfältigung und Verbreitung
in einer Gesammtausgabe befugt, wenn seit dem Ablaufe des Kalen-
erlahrs, in welchem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre ver-
strichen sind.
83. Beiträge zu einem Sammelwerke, für die dem Verfasser
ein Anspruch auf Vergütung nicht zusteht, dürfen von ihm anderweit
berwerthet werden, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in
welchem sie erschienen sind, ein Jahr verstrichen ist.
§ 4. Der Verleger ist nicht berechtigt, ein Einzelwerk für eine
Gesammtausgabe oder ein Sammelwerk sowie Theile einer Gesammt-
ausgabe oder eines Sammelwerkes für eine Sonderausgabe zu ver-
werthen. Soweit jedoch eine solche Verwerthung auch während der
auer des Urheberrechts einem Jeden freisteht, bleibt sie dem Ver-
leger gleichfalls gestattet.
S§b5. Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. Ist
ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen eingeräumt,
gelten im Zweifel für jede neue Auflage die gleichen Abreden
le für die vorhergehende.
b Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so ist der Verleger
erechtigt, tausend Abzüge herzustellen. Hat der Verleger durch
eine vor dem Beginne der Vervielfältigung dem Verfasser gegenüber
abgegebene Erklärung die Zahl der Abzüge niedriger bestimmt, so ist
er nur berechtigt, die Auflage in der angegebenen Höhe herzustellen.
§ 6. Die üblichen Zuschußexemplare werden in der Zahl der
zulässigen Abzüge nicht eingerechnet. Das Gleiche gilt von Frei-
Femplaren, soweit ihre Zahl den zwanzigsten Theil der zulässigen
bzüge nicht übersteigt.
Zuschußexemplare, die nicht zum Ersatz oder zur Ergänzung
ädigter Abzüge verwendet worden sind, dürfen von dem Ver-
iger nicht verbreitet werden.
d § 7. Gehen Abzüge unter, die der Verleger auf Lager hat, so
arf er sie durch andere ersetzen; er hat vorher dem Verfasser An-
zeige zu machen.
besch