Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
Vom 19. Juni 1901. 887 
  
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Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugniß zur Vervielfälti— 
gung und Verbreitung: 
1. für die Uebersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere 
Mundart; 
2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form 
oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung; 
3. für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sie 
nicht blos ein Auszug oder eine Uebertragung in eine andere 
Tonart oder Stimmlage ist. 
Luch ist der Verfasser zur Vervielfältigung und Verbreitung 
in einer Gesammtausgabe befugt, wenn seit dem Ablaufe des Kalen- 
erlahrs, in welchem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre ver- 
strichen sind. 
83. Beiträge zu einem Sammelwerke, für die dem Verfasser 
ein Anspruch auf Vergütung nicht zusteht, dürfen von ihm anderweit 
berwerthet werden, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in 
welchem sie erschienen sind, ein Jahr verstrichen ist. 
§ 4. Der Verleger ist nicht berechtigt, ein Einzelwerk für eine 
Gesammtausgabe oder ein Sammelwerk sowie Theile einer Gesammt- 
ausgabe oder eines Sammelwerkes für eine Sonderausgabe zu ver- 
werthen. Soweit jedoch eine solche Verwerthung auch während der 
auer des Urheberrechts einem Jeden freisteht, bleibt sie dem Ver- 
leger gleichfalls gestattet. 
S§b5. Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. Ist 
ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen eingeräumt, 
gelten im Zweifel für jede neue Auflage die gleichen Abreden 
le für die vorhergehende. 
b Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so ist der Verleger 
erechtigt, tausend Abzüge herzustellen. Hat der Verleger durch 
eine vor dem Beginne der Vervielfältigung dem Verfasser gegenüber 
abgegebene Erklärung die Zahl der Abzüge niedriger bestimmt, so ist 
er nur berechtigt, die Auflage in der angegebenen Höhe herzustellen. 
§ 6. Die üblichen Zuschußexemplare werden in der Zahl der 
zulässigen Abzüge nicht eingerechnet. Das Gleiche gilt von Frei- 
Femplaren, soweit ihre Zahl den zwanzigsten Theil der zulässigen 
bzüge nicht übersteigt. 
Zuschußexemplare, die nicht zum Ersatz oder zur Ergänzung 
ädigter Abzüge verwendet worden sind, dürfen von dem Ver- 
iger nicht verbreitet werden. 
d § 7. Gehen Abzüge unter, die der Verleger auf Lager hat, so 
arf er sie durch andere ersetzen; er hat vorher dem Verfasser An- 
zeige zu machen. 
besch
	        
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