Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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888 Anhang XVII. Gesetz über das Verlagsrecht. § 8—21. 
§ 8. In dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den 88 2 
bis 7 verpflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Verbreitung 3u 
enthalten und sie dem Verleger zu gestatten, hat er, soweit nicht aus 
dem Vertrage sich ein Anderes ergiebt, dem Verleger das ausschließ- 
liche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) 
zu verschaffen. 
§ 9. Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes 
an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertrags- 
verhältnisses. 
Soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, kann der Ver- 
leger gegen den Verfasser, sowie gegen Dritte die Befugnisse aus- 
üben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorge- 
sehen sind. 
§ 10. Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk 
in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzuliefern. 
§ 11. Ist der Verlagsvertrag über ein bereits vollendetes Wer 
geschlossen, so ist das Werk sofort abzuliefern. 
Soll das Werk erst nach dem Abschlusse des Verlagsvertrags her- 
gestellt werden, so richtet sich die Frist der Ablieferung nach dem 
Zwecke, welchem das Werk dienen soll. Soweit sich hieraus nichts 
ergiebt, richtet sich die Frist nach dem Zeitraum, innerhalb dessen 
der Verfasser das Werk bei einer seinen Verhältnissen entsprechen- 
den Arbeitsleistung herstellen kann; eine anderweitige Thätigkeit 
des Verfassers bleibt bei der Bemessung der Frist nur dann außer 
Betracht, wenn der Verleger die Thätigkeit bei dem Abschlusse des 
Vertrags weder kannte noch kennen mußte. 
§ 12. Bis zur Beendigung der Vervielfältigung darf der Ver- 
fasser Aenderungen an dem Werke vornehmen. Vor der Veran- 
staltung einer neuen Auflage hat der Verleger dem Verfasser zur 
Vornahme von Aenderungen Gelegenheit zu geben. Aenderungen 
sind nur insoweit zulässig, als nicht durch sie ein berechtigtes Intet- 
esse des Verlegers verletzt wird. 
Der Verfasser darf die Aenderungen durch einen Dritten vor- 
nehmen lassen. 
Nimmt der Verfasser nach dem Beginne der Vervielfältigung 
Aenderungen vor, welche das übliche Maß übersteigen, so ist er 
verpflichtet, die hieraus entstehenden Kosten zu ersetzen; die Ersatz- 
pflicht liegt ihm nicht ob, wenn Umstände, die inzwischen eingetreten 
sind, die Aenderung rechtfertigen. 4 
§ 13. Der Verleger darf an dem Werke selbst, an dessen Tite 
und an der Bezeichnung des Urhebers Zusätze, Kürzungen oder 
sonstige Aenderungen nicht vornehmen. 
 
	        
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